Fristverlängerung für ärztliche Hausapotheken

Im Juli 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in einer Erkenntnis die seit 2006 geltende zehnjährige Übergangsfrist für den Weiterbetrieb der ärztlichen Hausapotheken nach Eröffnung einer Apotheke für Zwei-Arzt-Gemeinden aufgehoben. Nun hat der Nationalrat diese Frist im Rahmen einer Änderung des Apothekengesetzes bis Ende 2018 verlängert. Diese führe vorerst zu einer Entspannung im Bereich der ärztlichen Hausapotheken, sagt Ärztekammer-Präsident Dr. Artur Wechselberger. „Der vorliegende Nationalratsbeschluss ist eine Notlösung. Hausapotheken haben in der Arzneimittelversorgung eine Surrogatfunktion, das wird auch so bleiben“, meint Mag. pharm. Dr. Martin Hochstöger, Präsident der Landesgeschäftsstelle Tirol der Österreichischen Apothekerkammer. Fakt ist, dass die öffentlichen Apotheken gesetzlich beauftragt sind, die österreichische Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen. Ihnen wird vom Gesetzgeber also der Vorrang eingeräumt. ÖAK-Präsident Mag. pharm. Max Wellan betont: „Im Sinne unserer Patienten und Kunden setzen wir uns mit Nachdruck für die flächendeckende Betreuung durch Apothekerinnen und Apotheker ein. Eine ärztliche Hausapotheke betreut nur die in Behandlung stehenden Patienten, während eine öffentliche Apotheke allen Bürgern zur Verfügung steht“.

Versorgungslücke geschlossen

Hinsichtlich der Medikamentenzustellung gab es eine positive Entwicklung. Die neue Regelung im Apothekengesetz erleichtert es den Apotheken, ihre Patienten mit Medikamenten zu versorgen, indem eine organisierte Zustellung am Land im Versorgungsgebiet von nun 6 Kilometern möglich wird. „Mit dieser Maßnahme wird eine Versorgungslücke geschlossen, da die Mindestentfernung zu einer ärztlichen Hausapotheke 6 Kilometer betragen muss und Apotheken bislang nur in einem Umkreis von 4 Kilometern zuliefern durften“, erklärt Hochstöger.

Zukunftsaussichten

Eine langfristige und von Apothekern wie Ärzten tragfähige Regelung der Medikamentenversorgung im ländlichen Raum soll gemäß parlamentarischem Entschließungsantrag bis 2015 vorliegen. „Die Apothekerkammer hat Konzepte zur Arzneimittelversorgung erarbeitet. Nun gilt es mit den Ärzten einen Konsens zu finden, um eine qualitative Verbesserung für die ländliche Bevölkerung zu bewirken – und nicht um vorrangig einzelne ärztliche Hausapotheken zu retten“, appelliert Hochstöger.

 

Änderungen im Apothekengesetz

Eine Apothekenzustellung von dringend benötigten Arzneimitteln ist am Land im Umkreis von 6 Kilometern (statt bisher 4 km) von einer öffentlichen Apotheke möglich.
Für ärztliche Hausapotheken in Zwei-Arzt-Gemeinden, die bereits vor dem 29. März 2006 bewilligt waren, deren Bestand entsprechend der Regelung aus 2006 für zehn Jahre ab Konzessionserteilung an eine öffentliche Apotheke gesichert war, wird nach Aufhebung der Zehn-Jahresfrist durch den Verfassungsgerichtshof anstelle der sonst anzuwendenden Drei-Jahresfrist eine Frist bis Ende 2018 neu festgelegt.
Für Zwecke des Apothekengesetzes wird die Gemeindestruktur aus dem Jahr 2006 – unbeschadet von Gemeindezusammenlegungen – österreichweit „eingefroren“.
Quelle: APA OTS