Health Claims: Worauf Apotheker achten müssen

Health Claims …

  • dienen dem Schutz der Konsumenten
  • sind Angaben, die im Zusammenhang mit gesundheitlichen Wirkungen von Lebensmitteln stehen, darunter auch Nahrungsergänzungsmittel (Art.-13-Claims)
  • sind krankheitsbezogene Aussagen bei Erwachsenen und Kindern (Art.-14-Claims)

Die finale Liste der zugelassenen Artikel-13-Angaben ist ab 14. 12. 2012 gültig.

 

Trotz der sehr guten gesetzlichen Grundlage des Verbots irreführender oder krankheitsbezogener Werbung befand der europäische Gesetzgeber es für notwendig, die Health-Claims-Verordnung für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln ins Leben zu rufen“, so Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin und Spezialistin für Lebensmittel- und Arzneimittelrecht. Den daraus entstandenen Paradigmenwechsel bezeichnet sie als drastisch: Galt bislang „Erlaubt ist, was nicht verboten ist“, gilt mit der Health-Claims-Verordnung nun „Verboten ist, was nicht erlaubt ist“. Mit ihrer so genannten Artikel-13-Liste ersetzt sie alle bisher gültigen nationalstaatlichen Regelungen. „Ab 14. 12. 2012 müssen die Produkte in sämtlichen Vertriebsstufen dieser Verordnung entsprechen“, klärte Hütthaler-Brandauer auf. Vorrangigstes Ziel ist der europaweit einheitliche Konsumentenschutz.
Es gibt aber auch Substanzen, vor allem Botanicals, die von der EFSA noch nicht beurteilt wurden, also „on-hold“ sind.
„Produkte mit traditionellen Bezeichnungen, die als gesundheitsbezogene Aussage verstanden werden können, wie, Hustenbonbon‘ oder ,Digestiv‘, sind weiterhin verwendbar“, klärte Hütthaler-Brandauer auf.

Konsequenzen für ApothekerInnen

„Zuallererst klarzustellen ist, dass der Hersteller für die Aussagen auf seinem Produkt verantwortlich ist“, erklärte der Ernährungswissenschaftler Mag. Martin Schiller, „aber auch der Handel, inklusive Apotheken“, ergänzte Hütthaler-Brandauer. Schiller empfiehlt zunächst die finale Claims-Liste aus Verordnung 432/2012 intensiv durchzuarbeiten, um sich so in die neue Diktion einzulesen. Dieser Ausgabe der Apotheker Krone liegt eine entsprechende Liste in Form einer Broschüre bei. Einige Hersteller haben ihre Produkte schon frühzeitig auf die Health-Claims-Verordnung abgestimmt und die Apotheken darüber informiert. Bei diesen NEM sind Apotheker hinsichtlich Abgabe und Beratung auf der sicheren Seite, bei allen anderen empfiehlt Schiller die Prüfung auf Claims-Konformität, wenn nötig , durch externe Berater. „Eine pharmazeutisch-ernährungsphysiologische Beratung ist selbstverständlich auch weiterhin möglich. Das Wissen und die Erfahrung von ApothekerInnen können nicht durch eine Liste ersetzt werden. Für Tipps und persönliche Erfahrungsberichte kann Sie niemand haftbar machen. Außerdem gilt für Botanicals: Was wissenschaftlich beweisbar ist, darf behauptet werden, auch wenn es nicht auf der Claims-Liste steht. Das gilt vor allem für prominente Botanicals, wie Ginseng oder Baldrian “, meinte Schiller. Bei Heilkräutern könne man sich auf die Tradition der Anwendung, z. B. „Wird seit alters her bei XY verwendet“ berufen. „Im Zweifelsfall kann die wissenschaftliche Evidenzlage bei externen Experten eingeholt werden“, so Schiller. Der Ernährungsexperte empfiehlt, in den Aussagen moderat zu bleiben. Insbesondere sollten Begriffe wie „Heilung“ oder Bezüge auf Krankheiten vermieden werden.

 

Tipps für den Apothekenalltag

  • Für Empfehlungen und persönliche Erfahrungsberichte kann Sie niemand haftbar machen
  • Berufen Sie sich bei Ihren Aussagen auf die Health-Claims
  • Bei Heilkräutern: Berufen Sie sich auf die traditionelle Anwendung, z. B. „Wird seit altersher bei XY verwendet“
  • Vermeiden Sie Begriffe wie „Heilung“ oder Bezüge auf Krankheiten
  • Lassen Sie sich in Ihrer Kompetenz nicht verunsichern

Quelle: Mag. Schiller

 

 

Quelle: Fortbildungsabend der Wiener Apothekerkammer, „Health Claims: Ernährungswissenschaftliche Hintergründe und rechtliche Fragen“, 7.11., Wien und 28.11. 2012, Salzburg