Risikobewertung ­von Polihexanid

Im Jahr 2013 erfolgte die gefahrstoffrechtliche Einstufung des Rohstoffs Polihexanid (PHMB) im Rahmen der Europäischen Chemikaliengesetzgebung in Kategorie 2 „kann vermutlich Krebs erzeugen“. Produkte, die mehr als ein Prozent Polihexanid enthalten, müssen danach als Karzinogen Klasse 2 gekennzeichnet werden.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht sind Medizinprodukte mit Gehalt von Polihexanid, die invasiv oder auf der Körperoberfläche zum Beispiel zur Wundspülung oder als Wundauflage verwendet werden. Der Grund für diese Ausklammerung ist darin zu sehen, dass die gefahrstoffrechtliche Einstufung von Stoffen und Zubereitungen in der Regel zur Gewährleistung des Arbeits- und Umweltschutzes erfolgt und insbesondere Expositionen, wie sie bei der Herstellung dieser Stoffe in größeren Mengen auftreten können, berücksichtigen soll. Dadurch sollen Mitarbeiter vor kritischen Expositionen mit geeigneten Maßnahmen geschützt werden.
Durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) der Europäischen Kommission ist eine zweite überarbeitete Version zur Einschätzung der Sicherheit von PHMB im Kosmetikbereich veröffentlicht worden (SCCS 2015). Demzufolge wird die Verwendung von PHMB als Bestandteil in Kosmetika ab dem 1.1.2015 untersagt.

Polihexanid ist der einzige antiseptische Wirkstoff, für den eine Förderung der Proliferation von Fibroblasten und Keratinozyten nachgewiesen ist, was einen erwünschten Effekt im Rahmen der Wundbehandlung darstellt. Neben noch ungeklärten zellulären Prozessen könnte Ursache dafür die durch Zusatz von Polihexanid inhibierte Elastase von P. aeruginosa sein, die zur Degradation von Proteinen der Wundflüssigkeit und des Hautgewebes führt. Ebenso wird die Mikrozirkulation der Haut durch Polihexanid erhöht, wobei die funktionelle Kapillardichte und die Erythrozyten-Fließgeschwindigkeit signifikant reduziert wurden.

Maßgeblich für die Risikobewertung sind zwei Kriterien: die dermale Resorption und die Relevanz der postulierten Karzinogenität. Bis zum Jahr 2014 gab es keinen Anhalt für eine Resorption von PHMB bei Anwendung auf der Haut und auf Wunden (Hübner und Kramer 2010). Toner (2014) hat eine methodisch wenig relevante In-vitro-Studie mit zuvor gefrorener menschlicher Haut zur Resorption von PHMB mit dem Ergebnis durchgeführt, dass PHMB im Stratum corneum verbleibt. Trotzdem wird diese Studie durch den SCCS herangezogen, um die Resorption von PHMB durch die Haut abzuleiten. Leider interpretiert der SCCS diese Studie falsch. Toner (2014) hat 20 Strippings von zuvor gefrorener Spalthaut durchgeführt – da ist er noch deutlich im S. corneum. Stripping ist bis zu 100-mal möglich, bis das Stratum corneum entfernt ist. Der SCCS gibt dazu folgende falsche Interpretation: “The SCCS notes that 20 tape strippings were used to remove stratum corneum, which is a high number. Normally, not more than 5 tape strippings should be used to remove stratum corneum. Thus, it cannot be excluded that some absorbable amounts of PHMB were removed by the high number of tape strippings used.”
Für die akute Toxizität von PHMB ergibt sich die Einstufung “praktisch nicht toxisch” und es sind keine resorptiv-toxischen Wirkungen einschließlich Mutagenität und Teratogenität bekannt. Eine toxische Wirkung ist, wie zu erwarten, erst bei Anwendung von in der Praxis nicht relevanten Konzentrationen, die höher als die maximal tolerierbare Dosis liegen, nachweisbar.

Die Autoren Großkopf und Schanz stellen in ihrem Beitrag die Frage, ob Polihexanid aufgrund der Einstufung in Kategorie 2 nicht durch einen gleich wirksamen, aber unbedenklichen Wirkstoff ersetzt werden sollte, wobei von den Autoren übersehen wurde, dass die Einstufung in Kategorie 2 eine vermutliche Kanzerogenität, nicht jedoch eine sichere Kanzerogenität impliziert. Dessen ungeachtet gelangen sie als Fazit zu der Schlussfolgerung, dass der Einsatz von Polihexanid unzulässig sei, wenn die Nutzen- Risiko-Bewertung zuungunsten von Polihexanid ausfallen sollte. Diese Rechtsaufassung ist prinzipiell richtig, wenn die Nutzen-Risiko-Bewertung zuungunsten von Polihexanid ausfällt. Es wird jedoch der Anschein erweckt, dass der Einsatz von Polihexanid aus medizinischer Sicht grundsätzlich fragwürdig wäre. Deshalb kann nur eine wissenschaftlich begründete Nutzen-Risiko-Bewertung dieses Wirkstoffs die Frage beantworten, ob die Notwendigkeit für einen Ersatz dieses Wirkstoffs besteht oder nicht.

 

Quellen:

  • Hübner NO, Kramer A (2010). Review on the efficacy, safety and clinical application of polyhexanide, a modern wound antiseptic. Skin Pharmacol Physiol 23(Suppl 1)17-27
  • SCCS (2015). Opinion on the safety of poly(hexamethylene) biguanid hydrochloride or polyaminopropyl biguanide (PHMB) in cosmetic products, 18 June 2014, SCCS/1535/14, revision of 16 December 2014, 2nd revision of 13 July 2015
  • Toner F (2014). The in vitro percutaneous absorption of radiolabelled polyhexamethylene biguanide (PHMB) in a representative cosmetic formulation through human skin. Charles River; Tranent, Edinburgh, UK for Lonza, Allendale, NJ, USA, Report No. 35464, unpublished data, CBI, 07 August 2014, draft report
  • Kramer A, Assadian O. Kommentar zum Beitrag „Polihexanid – Rechtsaspekte einer Risikoeinschätzung“ von Volker Großkopf und Michael Schanz in: RDG 2015, 12 (3), S. 148-149. Rechtsdep 2015; 12 (4): 203-3.