SERIE: Fragen aus der Praxis Teil 2 | Nadelstichverordnung im Praxistest

Eine OP-Pflege reicht dem operierenden Chirurgen ein Sicherheitsskalpell, nach dessen Benützung wird dieses ohne Aktivierung des Sicherheitsmechanismus an die OP-Pflege zurückgereicht. Diese reicht das Skalpell zur Entsorgung an eine Kollegin weiter, sieht dabei aber auf den OP-Tisch und somit in eine andere Richtung. Bei der Übergabe schneidet sich die OP-Pflege 2 an dem ungeschützten blutigen Skalpell und infiziert sich mit Hepatitis B. Wer haftet wofür?
Ploier: Durch die Infektion mit Hepatitis B ist die strafrechtliche Verfolgung aufgrund fahrlässiger Körperverletzung möglich. Die Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich eine Infektion eintritt – das bloße Stechen aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird nicht für eine strafrechtliche Haftung ausreichend sein. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist auch der Vorsatz wichtig, dieser besteht in diesem Zusammenhang nicht. Es kann passieren, dass von der geschädigten OP-Pflege 2 ein Schmerzensgeldanspruch erhoben wird bzw. Heilungskosten geltend gemacht werden.

Welche Rolle spielt der Krankenanstaltenträger?

Aufgrund der sogenannten Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB haftet der Krankenanstaltenträger grundsätzlich für Handlungen seiner Mitarbeiter – allerdings nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen. Es können jedoch auch die konkret betroffenen handelnden Personen aufgrund der sogenannten deliktischen Haftung belangt werden. Der Anwender, der ein Medizinprodukt verwendet, ist auch dafür verantwortlich, dass der Sicherheitsmechanismus aktiviert wird. Im vorliegenden Fall liegt diese Aufgabe grundsätzlich beim Arzt, aufgrund dessen Missachtung auch bei der OP-Pflege 1, die das Skalpell ohne aktivierten Mechanismus an ihre Kollegin weiterreicht.

Ist dem Krankenanstaltenträger ein organisatorisches Fehlverhalten vorzuwerfen?

Im vorliegenden Beispiel ergibt sich kein Fehlverhalten, das dem Krankenanstaltenträger vorzuwerfen wäre. Ein organisatorisches Fehlverhalten würde beispielsweise vorliegen, wenn die Infektion der OP-Pflege 2 nicht unmittelbar und unverzüglich behandelt wird bzw. kein interner Ablauf geregelt ist, der vorgibt, wie in solchen Situationen vorzugehen ist, oder wenn die Informationspflicht nach NastV oder ASchG verletzt wurde.
Falls nachweislich eine Unterweisung und Information erfolgt ist, macht sich ein Arbeitnehmer, also zum Beispiel eine Pflegeperson oder ein Arzt, strafbar, wenn er das Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benützt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt. Der Arbeitgeber, also etwa ein Krankenhausträger, kann in diesem Fall nur dann belangt werden, wenn er nachweislich weder für Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit noch für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer gesorgt hat (§§ 12 und 14 ASchG).