Wobei man das Ganze etwas differenzierter sehen muss. Denn einer der beiden Punkte betrifft eine bürokratische Erleichterung – was ich damit in keiner Weise geringschätzen möchte – und der positive monetäre Aspekt wird de facto von uns selbst bezahlt.
Beginnen wir dort, womit alles steht und fällt: beim lieben Geld. Seit 2013 gibt es in Deutschland den NNF (Nacht- und Notdienstfond) und sehr salopp könnte man sagen, die Germanen haben von der österreichischen Gehaltskasse gelernt. Der NNF ist nämlich eine Umlagestelle. Er übernimmt die Verwaltung und Auszahlung pauschaler Zuschüsse für Notdienste (und zusätzlich noch ein paar technische Funktionen, auf die ich jetzt aber nicht näher eingehen möchte).
Das heißt, Apotheken bekommen pro geleistetem Nachtdienst eine bestimmte Summe, die wiederum aus Beiträgen aller öffentlichen Apotheken gespeist werden. Dabei ist der zu leistende Anteil mit 21 Eurocent je abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel fix, der Auszahlungsbetrag wird aber quartalsweise berechnet.
Die aktuelle Pauschale wurde nun mit 427,55 Euro verlautbart – einem absoluten Rekordwert. 2022 lag die durchschnittliche Pauschale bei 406,69 Euro. Im Rückschluss bedeutet das aber auch, dass wir sehr fleißig in den NNF-Topf durch unsere Arbeitsleistung eingezahlt haben.
Trotzdem eine erfreuliche Nachricht.
Ebenso erfreulich war die Kunde, dass es fortan keine Höchstgrenze bei der Verschreibung von Suchtgiften (sogenannten BTMs – Betäubungsmittel ist der deutsche Duktus) mehr gibt. Bislang musste von der Apotheke kontrolliert werden, ob eine bestimmte Monatsmenge bei den Patient:innen nicht überschritten wurde. Ein Unterfangen, das reell nur bei Einzelverschreibungen möglich ist. Wo der oder die Patient:in über das Monat verteilt seine oder ihre Rezepte einlöst, bleibt ihm oder ihr und dem Datenschutz überlassen.
Auch bislang war es für die Verschreiber:innen möglich, die vorgegebene Monatshöchstmenge zu überschreiten. Dafür musste auf dem Rezept zusätzlich der Buchstabe „A“ vermerkt sein. Wenn nicht, durfte die Apotheke die Menge nicht abgeben, musste die Kund:innen zurück zu den Ärzt:innen schicken, ein neues Rezept über den Postweg anfordern oder sonst wie kreativ werden.
Fortan liegt die Entscheidung über die notwendige Menge bei den Ärzt:innen – also wie bisher, nur dass die Apotheke fortan nicht mehr einem blöden fehlenden Buchstaben hinterherlaufen muss.
Man sieht also: Es kann sich durchaus was bewegen.
Und: Eine Apothekerin freut sich in der aktuellen Zeit schon über kleine Verbesserungen sehr.