Haftungsgrundlagen für Ärzte: Wer haftet wofür?

Das Ärztegesetz legt Berufspflichten fest, wie insbesondere die der Hilfeleistungs-, Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht sowie die Verpflichtung zur unmittelbaren Behandlung. Aus der Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht wird abgeleitet, dass Behandlungen nach den wissenschaftlich anerkannten Methoden sowie der ärztlichen Erfahrung durchzuführen sind. Auch die verpflichtend durchzuführende ärztliche Aufklärung, durch die eine medizinische Behandlung erst rechtmäßig wird, wird aus der ärztlichen Sorgfaltspflicht abgeleitet. Wird gegen eine der ärztlichen Berufspflichten verstoßen, so kann daraus sowohl eine zivil- als auch eine straf-, verwaltungsstraf- oder disziplinarrechtliche Haftung folgen.

Zivilrechtliche Haftung

Erleidet ein Patient aufgrund einer medizinischen Behandlung eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit durch einen Behandlungsfehler, so kann er Schadenersatz fordern. Darunter fallen sowohl Schmerzensgeld als auch Verdienstentgang oder sonstige Mehrkosten (z.B. Wohnungsumbau, Unterhaltskosten etc.). Eine zivilrechtliche Haftung besteht auch dann, wenn der Patient vor einem medizinischen Eingriff nicht alle erforderlichen Informationen erhält, die ihn in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er in einen Eingriff einwilligt oder nicht. Die ärztliche Aufklärung ist deshalb so wichtig, weil jeder medizinische Eingriff als Körperverletzung gilt, der nur durch eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird. Um jedoch einwilligen zu können, muss der Patient rechtzeitig vor dem Eingriff aufgeklärt werden.
Patienten sind über ihren Krankheitszustand, Wesen und Umfang der vom Arzt in Aussicht genommenen Behandlungsmaßnahmen, die Folgen (Risiken) und Schmerzen dieser Behandlungen, die Dringlichkeit und Schwere der Behandlung, mögliche Behandlungsalternativen und damit einhergehende Risiken sowie die Erfolgsaussichten der jeweils vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen aufzuklären. Dieses Aufklärungsgespräch ist zu dokumentieren – je ausführlicher, desto besser, da in einem Arzthaftungsprozess jedenfalls auch die ärztliche Dokumentation in Augenschein genommen wird. Wenn der Arzt die Aufklärung des Patienten zur Gänze unterlässt oder bestimmte Risiken, die im konkreten Fall eingetreten sind und deren Eintritt entweder aufgrund der Häufigkeit des Auftretens dieser Risiken oder aber aufgrund der besonderen körperlichen Konstellation des Patienten konkret zu befürchten waren, unerwähnt lässt, handelt der Arzt sorgfaltswidrig.
Verwirklicht sich bei einem medizinischen Eingriff ein Risiko, über das der Patient nicht im Vorfeld aufgeklärt worden ist, so kann diese Verletzung der Aufklärungspflicht ebenfalls Schadenersatzansprüche auslösen. Im Rahmen des Schmerzensgeldes wird je nach der Intensität der Schmerzen ein bestimmter Tagessatz zugesprochen.

Strafrechtliche Haftung

Anders als im Zivilrecht, bei dem der Patient für seinen erlittenen Schaden einen Geldbetrag als Entschädigung erhält, ist es nicht das vorrangige Ziel des Strafrechts, das Opfer zu entschädigen, sondern vielmehr im Rahmen der staatlichen Hoheit und zum Schutz der Allgemeinheit strafbares Verhalten zu sanktionieren. Für den Bereich des Arztstrafrechts sind insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung, eigenmächtigen Heilbehandlung sowie unterlassene Hilfeleistung von Relevanz.
Bei der Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten wegen eines Behandlungsfehlers vorliegt oder nicht, wird darauf abgestellt, wie sich eine „sorgfältige Maßfigur“ sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht in der gleichen Situation verhalten hätte.
Kommt das Strafgericht zu dem Schluss, dass ein Straftatbestand im Rahmen einer medizinischen Behandlung verwirklicht wurde, so kann das Gericht eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängen.

Verwaltungsstrafrechtliche Haftung

§ 199 ÄrzteG legt fest, dass die Verletzung von Berufspflichten eine Verwaltungsübertretung darstellt und pro Verletzung mit einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist. Eine mangelhafte, unvollständige Dokumentation kann daher nicht nur zu einer deutlich schlechteren Position in Zivil- und Strafverfahren führen, sondern stellt auch eine Verwaltungsübertretung dar.

Disziplinarrechtliche Haftung

Die ÖÄK ist als Disziplinarbehörde der Ärzteschaft verpflichtet, Verstöße gegen Berufspflichten auch disziplinär zu ahnden. Sanktionsmaßnahmen sind dabei eine Verwarnung, Geldstrafen, befristete und unbefristete Berufsverbote.