AGB

Verlagsbedingungen MedMedia Verlag GmbH, Ärztekrone VerlagsgesmbH

Präambel

Diese Verlagsbedingungen sind grundsätzlich nur an Unternehmer (§ 2 UStG,  § 1 UGB, § 1 Abs 2 KSchG) gerichtet. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen. Die Verlagsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber und sind damit auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.

1. Zusatzvereinbarungen zu den Verlagsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verlag schriftlich bestätigt wurden. Der Verlag erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Verlagsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende Vereinbarungen und/oder Erklärungen von Dritten gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Verlag.

2. Mündliche Absprachen und Auskünfte, insbesondere mit den Beratern des Verlages, sind unverbindlich. Auskünfte, egal welcher Art, werden vom Verlag nur dann als verbindlich akzeptiert, wenn sie schriftlich erfolgen.

3. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über den jeweils gültigen Anzeigentarif und die Höhe der anfallenden Abgaben (insbesondere Werbeabgabe und Mehrwertsteuer) vor Aufgabe des Inserates zu informieren.

4. Der Verlag behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen, insbesondere aber bei Zahlungsverzug oder rechtlichen Schwierigkeiten, von der Durchführung von Aufträgen zurückzutreten, dies auch bei Vorliegen eines Jahresabschlusses oder eines Abschlusses auf wiederholtes Erscheinen von Veröffentlichungen; §25a IO gilt unbeschadet. Die Rabattgewährung wird jedenfalls nach dem Ausmaß des tatsächlichen Umsatzes vorgenommen.

5. Der Auftraggeber garantiert dem Zeitungsverlag sowie dessen Leuten, dass das Inserat (einschließlich Bildern) gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Inserat (einschließlich Bildern) begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Dies gilt insbesondere für alle Arten wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, sei es, dass diese von Mitbewerbern des Auftraggebers oder von Mitbewerbern des Verlages geltend gemacht werden, für urheberrechtliche Ansprüche jeglicher Art, Einschaltkosten von Gegendarstellungen, deren Veröffentlichung dem Verlag gerichtlich aufgetragen wurde, verwaltungsbehördliche und gerichtliche Strafen, medienrechtliche Entschädigungen, Schadenersatzansprüche welcher Art immer und Ansprüche auf Veröffentlichungen von Urteilen oder Mitteilungen nach dem Mediengesetz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Schad- und Klagloshaltung des Verlages sowie dessen Leuten versteht sich einschließlich aller anfallenden Verfahrenskosten inklusive der Kosten für rechtliche Beratung und Vertretung. Der Verlag und seine Leute sind zu einer Prüfung des Inserates oder eines Gegendarstellungsbegehrens nicht verpflichtet. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen vergleichbaren Folgen, beispielsweise Mitteilungen gem. § 37 MedG. Der Verlag behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

6. Der Verlag ist berechtigt, jederzeit auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Einschaltungen als “Anzeige”, “Werbung” oder “entgeltliche Einschaltung” zu kennzeichnen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, obliegt somit ausschließlich dem Verlag. Sollte ausnahmsweise der Verlag auf Wunsch des Auftraggebers eine solche Kennzeichnung unterlassen, haftet der Auftraggeber für jeden dem Verlag daraus erwachsenden Nachteil.

7. Bei telefonischer Auftragserteilung oder Textänderung können keine Reklamationen bezüglich Hörfehlern oder Satzfehlern vom Verlag anerkannt werden.

8. Willkürliche Zusammenziehungen von Wörtern, die zu ungebräuchlichen und sprachwidrigen Wortgebilden führen, werden abgelehnt. Wortkürzungen, die den Sinn der Anzeige nicht entstellen, behält sich der Verlag vor. Der Verlag behält sich vor, Texte nach den Regeln der neuen Rechtschreibung zu setzen.

9. Telefonische Inseratenänderungen müssen nachträglich, jedoch noch vor Anzeigenschluss, schriftlich bestätigt werden.

10. Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie Druckunterlagen bzw. Werbemittel wie Prospekte etc. beigestellt werden. Die Verwendung der Druckunterlagen erfolgt ohne Gewähr unter Beachtung der üblichen Sorgfalt. Prospektbeilagen und Druckunterlagen sind dem Verlag frei Haus zu liefern.

11. Bei Sonderwerbeformen (Einklebern, Tip-on-Cards …) kann es aus technischen Gründen zu geringfügigen Qualitätseinbussen kommen (eine Qualitätsminderung im Ausmaß von bis zu 5% im Vergleich zum Original gilt als vereinbart).

12. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.

13. Der Verlag übernimmt keine Haftung für zur Verfügung gestellte Druckunterlagen.

14. Probeabzüge werden auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

15. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie beigestellter Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet.

16. Bei Zurückziehung von Aufträgen für den Text- oder Anzeigenteil (soweit dies für den Verlag technisch noch möglich ist) wird ein Betrag von 20% des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung gestellt.

17. Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet.

18. Farbabweichungen gegenüber dem Original behält sich der Verlag aus drucktechnischen Gründen vor.

19. Bei Anzeigen, die nach Layout gestaltet werden, bzw. wenn vorgeschriebene Schriftgrößen eingehalten werden und die bestellte Anzeigengröße nicht ausreicht, muss die volle Abdruckhöhe bezahlt werden.

20. Eine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines Inserates an einem bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- und Platzierungsfehler entstehen, ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung des Verlages mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenden anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt.

21. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung des Platzierungszuschlages bindend.

22. Bei Verschiebung aus technischen Gründen ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers kann weder die Zahlung verweigert noch Schadenersatz verlangt werden.

23. Einschaltungsreklamationen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen des Inserates anerkannt, die Reklamation muss schriftlich erfolgen.

24. Der Anspruch auf Kundenrabatt besteht nur dann, wenn ein schriftlicher Anzeigenabschluss vorliegt und dieser spätestens mit der ersten Einschaltung erteilt wird. Rückwirkende Anzeigenabschlüsse können nicht anerkannt werden. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Bei Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren verfällt jeder Rabattanspruch.

25. -Die Kundenrabatte können auf Wunsch und mit Einwilligung des Verlages sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabattschlusszeitraumes gutgeschrieben werden. Eine Änderung dieser Verrechnungsart behält sich der Verlag jederzeit vor.

26. Rabattendabrechnungen sind schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu fordern.

27. Bei zu hoher Rabattgewährung erfolgt nach Ablauf der Jahresfrist eine Nachfakturierung, wobei für den fehlenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 14% per annum verrechnet werden.

28. Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier Wochen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen.

29. Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten diese auch für laufende Aufträge sofort (auch unterjährig) in Kraft.

30. Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen.

31. Die Rechnungen des Verlages sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass dem Verlag die Gutschrift des Betrages spätestens acht Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle sind für die jeweils überfälligen Beträge 14% Zinsen per annum zu bezahlen, welche sofort fällig werden. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, außer den usuellen Mahnspesen des Verlages alle dem Verlag bei Verfolgung seiner Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen und so weiter, aus welchem Titel auch immer, zu bezahlen. Er hat daher neben den gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten, insbesondere des vom Verlag beauftragten Inkassobüros oder Anwaltes, voll zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.

32. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsverzug stellt der Verlag den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten bzw. mit allen seit Beginn der Geschäftsverbindung gewährten Nachlässen (zum Beispiel Rabatten, Provisionen, Skonti und dergleichen) fällig.

33. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag dann Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten Einschaltungen, wenn die Aufträge mit 75% der Kalkulationsauflage erfüllt sind. Bei einer Erfüllung unter 75% ist die Leistung aliquot zu bezahlen.

34. Rechnungen sind zahlbar und klagbar in Wien. Wien gilt als Erfüllungsort. Über sämtliche Streitigkeiten aus den gegenständlichen Aufträgen entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht in Wien. Als Grundlage der gesamten Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich österreichisches Recht. UN-Kaufrecht und die Verweisnormen des IPR sind ausdrücklich ausgeschlossen.