Nicht alles, was nach Betriebsausgabe aussieht, ist auch eine

Wenn Ihr Gewinn des laufenden Geschäftsjahres hoch ist und Sie bereits jetzt an Investitionen für Ihre Ordination im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag denken, trifft man meist auch Überlegungen, wie die laufenden Betriebsausgaben erhöht werden können. Anbei finden Sie Informationen, wann eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen nicht möglich ist. Hierzu kann eine genaue Abgrenzung von Betriebsausgaben und nichtabzugsfähigen Aufwendungen getroffen werden. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Ordination stehen und durch diese veranlasst wurden. Die Aufwendungen müssen der Ordination dienen oder treffen diese unfreiwillig (beispielsweise Bankspesen).
Sind diese Kriterien erfüllt, ist weiter zu prüfen, ob die Aufwendungen in das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Durch diese Bestimmung soll die Grenze zwischen Betriebsausgaben und privaten Lebenshaltungskosten gezogen werden. Vom Finanzamt wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft, da jeder Betrieb/jede Ordination andere Anforderungen hat und auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist. Fallen Aufwendungen unter das Abzugsverbot, so verringern sie nicht den Gewinn, der die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer darstellt.

Welche Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben dar?

Bei Kosten im Zusammenhang mit Autos, Liegenschaften, Reisespesen, Repräsentationsaufwand, werbeähnlichen Aufwendungen sowie bei Gehältern für in der Ordination beschäftigte nahe Angehörige prüft das Finanzamt genau, ob diese Aufwendungen tatsächlich Betriebsausgaben darstellen oder ob es sich um private Ausgaben handelt.
Folgende Aufwendungen stellen nichtabzugsfähige Ausgaben dar:

Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (Brille, Uhr, Hörgerät etc.)

Wohnung (Miete, Betriebskosten, Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte)

Ernährung der Familie

Personalkosten (Haushaltshilfe, Kinderbetreuung, Handwerker für private Räumlichkeiten)

Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn dies die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (Ballbesuche, Geburtstagsfeiern, Freizeitgestaltung etc). Sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Aufwendungen dieser Kategorie sind zur Gänze nicht anzugsfähig.

PKW (es werden nur Anschaffungskosten in Höhe von 40.000 Euro (Luxustangente) anerkannt, die über eine Nutzungsdauer von acht Jahren abzuschreiben sind, darüber hinausgehende Anschaffungskosten betreffen den Privatbereich und können steuerlich nicht geltend gemacht werden)

Sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung berühren, sofern sie unangemessen hoch sind (z.B. Flugzeuge, Boote, Jagden, Teppiche, Antiquitäten)

Kleidung, auch wenn sie ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (ausgenommen davon ist Kleidung, die mit dem Ordinationslogo versehen ist)

Reisekosten, die privat veranlasst sind. Bei Kongressreisen sind die Aufwendungen von beruflich und privat veranlassten Kosten aufzuteilen. Bei einer gemischt veranlassten Reise kann seit Kurzem der beruflich veranlasste Teil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden

Aufwendungen für ein in der Privatwohnung gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung – außer es bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Aufwendungen für Familienheimfahrten, wenn aus beruflichen Gründen ein Doppelwohnsitz besteht, die den Betrag des Pendlerpauschales übersteigen

Geschenke an Geschäftsfreunde zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Geburtstag)

Bewirtungsspesen für Essen mit Geschäftsfreunden, die Werbungszwecken bei einer Geschäftsanbahnung dienen und beruflich veranlasst sind, sind nur zu 50 Prozent abzugsfähig

Bewirtungsspesen anlässlich des Geburtstags des Steuerpflichtigen sind nicht abzugsfähig

Spenden, die nicht unter die Spendenbegünstigung gem. § 4a EStG für humanitäre Zwecke oder Forschungszwecke fallen

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auch wenn diese ausschließlich betrieblich veranlasst sind (Schmiergelder)

Einkommensteuer