Kollektivverträge sind schriftliche Vereinbarungen zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen und bestehen jeweils für unterschiedliche Arbeitsgruppen – so auch z. B. für pharmazeutische Fachkräfte in Apotheken. In Kollektivverträgen werden hauptsächlich Mindestarbeitsbedingungen geregelt, wodurch die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt und konkretisiert werden. Dienstverträge oder Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen kollektivvertragliche Vorgaben verstoßen.
Kollektivverträge spielen vor allem in Bezug auf das Entgelt eine wichtige Rolle, da Arbeitnehmer:innen dadurch ein Mindestgehalt gesichert ist. Das Gesetz hingegen regelt die Höhe des zu bezahlenden Gehalts nicht, sondern bestimmt nur die Pflicht der Arbeitgeber:innen, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. In Kollektivverträgen wird das „angemessene Entgelt“ meist konkretisiert und in Gehaltstabellen vorgegeben.
Im „Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte“ existiert eine allgemeine Gehaltstabelle. Das Gehaltsschema ist in Gehaltsstufen eingeteilt, die sich nach den bereits vollendeten Dienstjahren richten. Für jede Gehaltsstufe ist ein anderer Betrag als Mindestgehalt für den Volldienst festgelegt. Laut der Gehaltstabelle für das Jahr 2025 fällt z. B. ein:e Arbeitnehmer:in, der/die sich im ersten oder zweiten Dienstjahr befindet, in die Gehaltsstufe I mit einem Mindestentgelt von 3.509,– Euro brutto. Einem/einer Arbeitnehmer:in im 13. oder 14. Dienstjahr (Gehaltsstufe VII) steht ein Mindestentgelt in Höhe von 4.673,– Euro zu. Das Mindestentgelt erhöht sich somit alle 2 Jahre. Zusätzlich zu diesem Gehaltsschema gibt es je nach Ausmaß oder Lage der Arbeitszeit unterschiedliche Berechnungsbasen und/oder Beträge, die in das Gesamtentgelt einfließen. So gebührt z. B. für Bereitschaftsdienste während der Nacht – also während der Sperrzeit (in der Regel von 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr) – ein Grundlohn in der Höhe von 129,80 Euro samt Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 113,50 Euro.
Auch Zulagen sind aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr und der Arbeit mit sensiblen Substanzen ein wichtiges Thema im medizinischen Bereich. Für Apotheker:innen sind ausdrücklich Ausgleichs- und Gefahrenzulagen vorgesehen. Bei Ersteren handelt es sich um einen Beitrag zur Abgeltung allgemeiner Mehrleistungen und -risiken, bei Zweiten um eine Abgeltung der Gefahr bei der Herstellung bestimmter bzw. der Arbeit mit bestimmten Substanzen. Die jeweiligen Höhen der Zulagen sind laut Kollektivvertrag von den Kollektivvertragspartner:innen zu vereinbaren und zu verlautbaren. Diese findet man – wie die Mindestgehälter – in den veröffentlichten Gehalts- und Entlohnungsschemata. Die Ausgleichszulage beträgt für das Jahr 2025 1.625,50 Euro und die Gefahrenzulage pro angefangener Stunde 3,– Euro, wobei diese im Monat maximal 180,– Euro erreichen darf.
Aufgrund besonderer Arbeitszeitverteilungen (z. B. Nachtarbeit, Wochenendarbeitszeiten) können die Regelungen über die Arbeitszeit im medizinischen Bereich stark von den gesetzlichen Normen abweichen. Im Arbeitszeitgesetz (AZG) wird die tägliche Normalarbeitszeit auf 8 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 40 Stunden festgelegt. Davon darf im gesetzlich vorgegebenen Rahmen abgewichen werden. Im Kollektivvertrag für Apotheker:innen entspricht die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich der im Gesetz festgelegten. Daneben sind sie unter anderem verpflichtet, am Tag und während der Nacht Bereitschaftsdienst zu leisten. Es gibt aber noch viele weitere Besonderheiten – z. B. dürfen angestellte Apotheker:innen am Samstag über die mittägliche Sperrzeit hinaus maximal bis 18:00 Uhr arbeiten.
Apotheker:innen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungen zu besuchen, die teilweise in die Arbeitszeit fallen können. Laut dem Kollektivvertrag für Apotheker:innen haben Arbeitnehmer:innen für die Absolvierung ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Stunden pro Dienstjahr. Arbeitgeber:innen sind auch in diesen Fortbildungszeiten verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen. Das entspricht auch der gesetzlichen Rechtslage, da Arbeitgeber:innen zur Unterstützung von Fortbildungsstunden sowie zur Freistellung der Arbeitnehmer:innen verpflichtet sind.
Auch Kündigungsbestimmungen werden in Kollektivverträgen oft ergänzend geregelt, wobei meist auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird. Wenn im Kollektivvertrag nichts festgelegt wird, dann bestimmt das Angestelltengesetz (für Angestellte) bei Berufsanfänger:innen, dass mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mit einer Frist von 6 Wochen das Dienstverhältnis gekündigt werden kann. Für die Beendigung durch den/die Arbeitnehmer:in gilt eine Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ende jedes Kalendermonats.
Im Kollektivvertrag für angestellte Apotheker:innen wird zwar grundsätzlich auf diese Bestimmungen verwiesen – das bedeutet auch, dass im Dienstvertrag vereinbart werden kann, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am letzten Tag des Kalendermonats enden darf. Konkretisiert wird jedoch, dass nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Dienstzeit das Dienstverhältnis nur noch zum Quartalsende gelöst werden kann.
All diese kollektivvertraglichen Vorgaben sind einzuhalten, um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden, Fristen richtig zu berechnen oder keine Verwaltungsstrafen zu riskieren. Verwaltungsstrafen drohen beispielsweise bei Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht oder sonstige Arbeitsschutzgesetze. Schon bei der Erstellung der Dienstverträge sind die aktuellen Normen – und hierzu zählen Kollektivverträge – abzugleichen. Idealerweise wird regelmäßig geprüft, ob relevante Änderungen vorgenommen wurden.
Solche ergänzenden Regelungen in Kollektivverträgen wirken auf den ersten Blick oft subtil, sind in der Praxis jedoch von großer Bedeutung. Es lohnt sich daher, einen oder besser mehrere und regelmäßige Blicke auf den aktuellen Kollektivvertrag zu werfen: Der Vergleich zeigt nicht nur Unterschiede, sondern macht auch sichtbar, wie vielfältig die Regelungen im Gesundheitswesen tatsächlich sind.