Gewinnfreibetrag mindert die Steuerlast

Als kleinen Ausgleich für das ­steuerbegünstigte 13. und 14. Monatsgehalt bei Arbeitneh­mer:innen hat sich der Gesetzgeber den sogenannten Gewinnfreibetrag einfallen lassen.
Dieser steht allen natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften zu, die selbständig tätig sind. Die Berechnung ist zunächst relativ einfach:
Der Gewinn eines/einer Unternehmer:in wird in der Regel durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Was überbleibt, ist der Gewinn, allerdings noch nicht der endgültige Gewinn, der zu versteuern ist. Auf der Seite des Unternehmensserviceportals heißt es:
„Als ‚letzte‘ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 15 Prozent (seit 2022) des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden.“

Dabei gelten folgende Regeln:
Der Grundfreibetrag gilt für Gewinne bis maximal 30.000 Euro (Gewinnfreibetrag max. 4.500 Euro). Er wird ohne die Erfüllung von weiteren Anforderungen berücksichtigt.
Danach fällt der Gewinnfreibetrag in Staffeln niedriger aus:

  • Gewinne bis zu 30.000 Euro: 15 %
  • die nächsten 145.000 Euro: 13 %
  • die nächsten 175.000 Euro: 7 %
  • die nächsten 230.000 Euro: 4,5 %

Bei einem Gewinn von mehr als 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu.

Zurück zu den 30.000 Euro bzw. zum Grundfreibetrag: Will ein:e Unter­nehmer:in – darunter fallen auch selbständige Apotheker:innen – den über die 30.000 Euro hinausgehenden Gewinn steuerlich mindern, so muss er/sie Investitionen tätigen. Diese können dann im Rahmen des sogenannten „investitionsbedingten Gewinnfreibetrages“ geltend gemacht werden. Allerdings werden nur Investitionen in „begünstigte Wirtschaftsgüter“ berücksichtigt werden.

Nicht zu diesen begünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

  • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter

Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen hingegen:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen, aber ebenso Einrichtungsgegenstände für die Apotheke. Bei Gebäuden ist allerdings der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
    Vorsicht: Werden diese Wirtschaftsgüter vor dem Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, so erfolgt eine Nachversteuerung.
  • bestimmte Wertpapiere

Zu den Wertpapieren, die zur Nutzung des „investitionsbedingten Gewinnfreibetrages“ verwendet werden können (§ 14 Abs. 7 Z. 4 EstG),
zählen u. a.:

  • auf Inhaber:in lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen (meist Anleihen) von inländischen Schuldnern oder von Schuldnern aus der EU bzw. dem EWR
  • Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich bzw. andere EU/EWR-Mitgliedstaaten.
  • bestimmte Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds sowie ausländischen offenen Immobilienfonds (EU oder EWR).
  • Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 30 des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds unterliegen bestimmten, genau definierten Investmentkriterien.

Bei der Auswahl geeigneter Wertpapiere stehen Wertpapierberater:innen zur Seite. Das österreichische Anlegerportal Börse Express hat kürzlich eine Liste von infrage kommenden Wertpapierfonds, gereiht nach dem Ertrag der Fonds, veröffentlicht.