Investitionen steuerschonend planen

Für Apotheker:innen, die mittels Investitionen den Betriebsgewinn senken wollen, um die Steuerlast zu minimieren, wird die Planung dieser Investitionen im heurigen Jahr bzw. 2027 besonders wichtig. Dafür gibt es 2 Gründe: Einerseits läuft die Möglichkeit zur Nutzung des erhöhten Investitionsfreibetrages (IFB) am 31.12.2026 aus, andererseits besteht heuer zum letzten Mal die Möglichkeit, in bestimmte Wertpapiere zu investieren, um den Gewinnfreibetrag auszuschöpfen.

Erhöhter IFB endet am 31.12.2026

Um die Investitionen anzukurbeln, wurde im Vorjahr der sogenannte Investitionsfreibetrag (IFB) befristet angehoben. Für Unternehmen, also auch für Apothekenbetreiber:innen, stellt er insofern ein probates Mittel zur Senkung der betrieblichen Steuerlast dar, weil er zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Diese Erhöhung des IFB für allgemeine Investitionen von 10 % auf 20 % und für ökologische Investitionen (Öko-IFB) von 15 % auf 22 % war eine steuerliche Konjunkturmaßnahme. Sie galt ab dem 1. 11.2025. Die befristete Maßnahme läuft nun aber aus, und die erhöhten IFB-Sätze können nur mehr für Anschaffungen bis zum 31. 12. 2026 angewendet werden. Danach treten wieder die alten, niedrigeren Steuersätze in Kraft.

Investitionen, für die der erhöhte IFB genutzt werden kann

Zu den Anschaffungen, für die der erhöhte IFB noch heuer genutzt werden kann, zählen neue, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie etwa Investitionen in die technische Ausstattung, Lager- und Automatisierungssysteme, EDV, Einrichtung oder sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter.

Der Öko-IFB, heuer noch 22%, kann für folgende Anschaffungen genutzt werden:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist
  • emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb und Fahrradanhänger
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z.B. Solaranlagen)
  • Anlagen zur Speicherung von Strom usw.

Voraussetzung für die Nutzung des IFB ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Innerhalb eines Jahres können nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal einer Million Euro für die Inanspruchnahme des IFB genutzt werden.

Ausgeschlossen von der Nutzung des IFB sind:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden (siehe unten)
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, also insbesondere
    – Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung) sowie
    – Pkw und Kombiwagen (ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/Kilometer sowie Fahrschulfahrzeuge und Taxis)
  • sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen

Vor allem bei größeren Investitionen sollte nicht nur geprüft werden, ob die Ausgabe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, sondern auch, ob ein Investitionsfreibetrag oder der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag genutzt werden kann. Speziell bei Apotheken, die eine höhere Investition planen, kann eine zeitliche Verschiebung einer Anschaffung steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.

Achtung bei der Behaltefrist

Werden Wirtschaftsgüter, für die ein IFB in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf einer Behaltefrist von 4 Jahren, aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, muss eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages erfolgen. Die 4-Jahres-Frist berechnet sich von Tag zu Tag. Deshalb ist es wichtig, die Wirtschaftsgüter, die für den IFB (ganz oder teilweise) herangezogen wurden, genau zu verzeichnen.

Wichtige Änderungen beim Gewinnfreibetrag – Wertpapiere werden gestrichen

Während der IFB grundsätzlich von natürlichen Personen und Körperschaften (GmbH, AG etc.) genutzt werden kann, ist dies beim Gewinnfreibetrag – häufig nur als GFB bezeichnet – anders. Dieser kann nur von natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten genutzt werden. Dazu zählen etwa Einzelunternehmer:innen, Freiberufler:innen (wie Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen oder Apotheker:innen) und Gesellschafter:innen von Personengesellschaften (z. B. OG oder KG).

Der Gewinnfreibetrag in Höhe von 15%,der sozusagen als letzte Betriebsausgabe in Anspruch genommen werden kann, gliedert sich in einen Grundfreibetrag, der für Gewinne bis maximal 33.000 Euro zusteht. Das bedeutet, dass sich ein Betrag von bis zu 4.950 Euro steuermindernd auswirkt. Dieser wird auch ohne die Tätigung von Investitionen berücksichtigt. Bei einem Gewinn von mehr als 33.000 Euro kann zudem der sogenannte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu einer weiteren Steuerminderung führen. Dieser Gewinnfreibetrag wird je nach Höhe staffelweise reduziert. Bei Gewinnen bis zu 33.000 Euro sind es 15 % (Grundfreibetrag). Für die nächsten 145.000 Euro sind es 13%, für die nächsten 175.000 Euro 7 % und die nächsten 230.000 Euro 4,5 %.

Für Gewinne über 583.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Voraussetzung für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist, dass die Unternehmer:innen begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt haben. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht dann in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zu.

Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählten bisher:

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Darunter können auch Gebäude fallen. Bei Gebäuden ist aber der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.
  • Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 Einkommenssteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden. Bei den Wertpapieren kommt es nun durch das Budgetbegleitgesetz 2026 zu einer gravierenden Änderung. Für die Wirtschaftsjahre 2027 bis 2029 wird die Möglichkeit, in Wertpapiere zu investieren, komplett gestrichen. In diesen Jahren kann der Freibetrag nur noch über körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter generiert werden. Das heißt, dass 2026 zum vorläufig letzten Mal die Möglichkeit besteht, mit Hilfe von Investitionen in entsprechende Wertpapiere den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, so rasch wie möglich Investitionen, die sich steuermindernd auswirken sollen, zu planen – am besten in Zusammenarbeit mit Ihrem/Ihrer Steuerberater:in.