Ein professioneller Onlineauftritt gehört für viele Apotheken zum Alltag. Sichtbarkeit und Service im Internet bringen Chancen, aber auch klare rechtliche Leitplanken. Der Auftritt reicht von Information und Kontaktmöglichkeiten bis zum Versand apothekenüblicher Waren. Wer diese Möglichkeiten nutzt, muss neben allgemeinen Onlineregeln auch berufs- und apothekenrechtliche Vorgaben im Blick haben. Dieser Beitrag führt durch die wichtigsten Punkte und zeigt, worauf Versandapotheken zusätzlich achten müssen.
Der Webauftritt einer Apotheke gilt nach der Berufsordnung als zulässiges Werbemittel. Die Berufsordnung verlangt einen seriösen, sachlichen und wahrheitsgemäßen Auftritt ohne Irreführung. Werbung muss Ehre und Ansehen der Apothekerschaft wahren.
Mit der Domain beginnt der Außenauftritt. Die Domain darf keine Marken-, Firmen- oder Namensrechte anderer verletzen. Marktschreierische Domains oder Superlativ-Claims passen regelmäßig nicht zum Berufsbild. Fremde Bilder, Texte und Grafiken dürfen nur mit passenden Nutzungsrechten auf die Website. Diese Rechte müssen Onlinenutzung und Veröffentlichungsdauer abdecken. Je nach Material können weitere Pflichten hinzukommen, wie etwa Urhebernennung oder Einwilligungen bei Personenabbildungen.
Arzneimittel-Informationen und Hinweise auf (Dienst-)Leistungen dürfen auf die Website. Die Darstellung braucht allerdings eine klare Abgrenzung. Leistungen, die jede öffentliche Apotheke typischerweise erbringt, sollen nicht als besondere Eigenleistung erscheinen. Die Berufsordnung erlaubt allerdings den Hinweis auf „Spezialgebiete“, wenn die Apothekerkammer das Spezialgebiet in ihrer Liste vorsieht und die Apotheke die dafür erforderliche Qualifikation tatsächlich vorhält. Jede Einschränkung der Kund:innen auf freie Apothekenauswahl ist unzulässig. Für Werbung zu Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln oder Chemikalien sind produktspezifische Werberegeln zu beachten. Ergänzend bleibt das UWG relevant, demzufolge Irreführung oder verdeckte Werbung Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche auslösen können. Beim Versand von Newsletter oder E-Mails ist Werbung ohne Einwilligung nur in engen Bestandskundenkonstellationen zulässig. Ein klarer Opt-out gehört in diesem Fall zum Standard.
Preisangaben brauchen gute Lesbarkeit und klare Zuordenbarkeit. Im B2C-Bereich kommen Pflichten aus dem Preisauszeichnungsgesetz hinzu. Neben dem Verkaufspreis verlangt das Gesetz bei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche regelmäßig einen Grundpreis. Auch Preisermäßigungen werden hier klar geregelt. Gerade bei Arzneimitteln verlangt das Berufsrecht zusätzlich besondere Zurückhaltung, weil klassische Aktionsmechaniken wie Streichpreise, Rabatte oder „nur heute“-Claims den Eindruck aggressiver Preiswerbung erzeugen und deshalb als berufsrechtlich unzulässig gelten.
Neben den Bestimmungen des ECG, das insbesondere die Angabe vollständiger Kontaktinformationen wie Name, Anschrift, Kontaktdaten, Kammerzugehörigkeit, Berufsbezeichnung, Aufsichtsbehörde sowie die geltenden berufsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, gelten je nach Inhalt und Charakter der Website zusätzliche Offenlegungspflichten, insbesondere nach § 25 MedienG oder für im Firmenbuch eingetragene Apothekenunternehmen nach § 14 UGB. Eine eigene Impressumsseite, die von allen Unterseiten permanent verlinkt ist, bietet in der Praxis die höchste Rechtssicherheit.
Sobald die Website Bestell- oder Buchungsfunktionen anbietet, müssen Inhalte und Funktionen barrierefrei gestaltet sein. Als Orientierung können hierfür die WCAG-Richtlinien herangezogen werden.
Auf jeder Apothekenwebsite ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, welche die wichtigsten Verarbeitungsvorgänge verständlich und leicht auffindbar beschreibt. Auch eine „reine“ Website verarbeitet regelmäßig personenbezogene Daten, etwa über Kontaktformulare, Newsletter-Anmeldungen, Terminbuchungen oder Analyse-Tools. Besonders im Apothekenumfeld entsteht oft ein Gesundheitsbezug, sodass nach Art. 9 DSGVO für sensible Daten eine tragfähige Rechtsgrundlage und erhöhte Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Für Cookies und Tracking besteht in der Regel eine Einwilligungspflicht, sofern die Cookies nicht für den Betrieb der Website zwingend erforderlich sind.
Betreibt eine Apotheke einen Webshop und bietet Arzneimittel im Versandhandel an, gelten neben den allgemeinen Vorschriften des Onlinehandels zusätzliche arzneimittel- und apothekenrechtliche Anforderungen.
Websites, über die Humanarzneimittel im Fernabsatz angeboten werden, müssen gemäß § 59a Abs. 3 AMG bestimmte Pflichtangaben enthalten. Dazu zählen die Kontaktinformationen des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG), das EU-Sicherheitslogo mit Verlinkung zur offiziellen Liste zugelassener Anbieter sowie ein Link zum BASG-Portal.Der Betrieb eines Webshops führt zu Fernabsatzverträgen mit Verbraucher:innen, weshalb die allgemeinen Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) gelten. Ergänzend sind die speziellen Vorschriften des § 59a AMG zu beachten. Der Versandhandel ist beim BASG anzuzeigen und wird in die Liste registrierter Versandapotheken aufgenommen. Die Anforderungen an Beratung, Lagerung und Versandorganisation sind einzuhalten, und Kund:innen muss pharmazeutische Beratung angeboten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass Apotheken im Fernabsatz ausschließlich zugelassene oder registrierte nichtrezeptpflichtige Humanarzneispezialitäten und nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge abgeben dürfen.
Neben den allgemeinen Rücktrittsrechten nach dem FAGG ist für Apotheker:innen insbesondere § 18 FAGG relevant: Versiegelte Waren, die aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht zurückgegeben werden dürfen, verlieren das Rücktrittsrecht nach Öffnung der Versiegelung.
Schließlich sind die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung einzuhalten, die unter anderem Lagerung, Abgabe, Beratung und Transport regelt. Weitere Anforderungen wie beispielsweise an Bestellung, Verpackung, Versandorganisation, Dokumentation und Qualitätssicherung ergeben sich aus der Fernabsatz-Verordnung. Die Lieferung darf nur an die von dem/der Besteller:in angegebene Person erfolgen.