Was ändert sich für Unternehmer:innen?

Von der Anhebung der Basispauschalierung bis zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages reichen die steuerlichen Änderungen, die 2026 vor allem für Unternehmer:innen zu beachten sind.

Mancherorts wurde von einem „beinharten Sparbudget“, das vor allem die Familien treffe, geschrieben. Zweiteres mag stimmen, da speziell die Familien u.a. durch die Nichtvalorisierung der Familienleistungen angesichts der Inflation in Österreich zu den Verlierern der aktuellen Budgetpolitik zählen. Dennoch gibt es auch gute Nachrichten: Die Inflation ist im Jänner (+2% gegenüber dem Jänner 2025) deutlich zurückgegangen, was unter anderem auch an einem Rückgang der Energiepreise durch die im Jänner 2026 gesenkte Energieabgabe und dem reduzierten Erneuerbaren-Förderbeitrag liegt. Ab Juli wird dann (hoffentlich) auch die Halbierung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel dazu beitragen, dem „Schreckgespenst“ Inflation noch ein wenig die Zähne zu ziehen.
Ob das Sparbudget „beinhart“ ist bzw. war oder nicht, darüber ließe sich angesichts der Maßnahmen, die in anderen Ländern schon einmal durchgeführt wurden, vortrefflich streiten. Allein eines ist fix: Für die Unternehmer:innen dieses Landes gibt es einige – nennen wir sie der Einfachheit halber – „Steuerzuckerln“, die dazu beitragen könnten, die Steuerlast, aber auch den bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Zu Zweiterem zählt etwa die Möglichkeit einer Basispauschalierung. Diese Basispauschalierung können bestimmte Berufsgruppen wie etwa Gewerbetreibende und selbständig (freiberuflich) Tätige in Anspruch nehmen. Die Pauschalierung kann sowohl für Betriebsausgaben als auch für den Vorsteuerabzug angewendet werden. Dies bedeutet, dass Teile der Betriebsausgaben und Vorsteuern mit einem Pauschalsatz (Durchschnittssatz) ermittelt werden und Aufzeichnungs- bzw. Belegaufbewahrungspflichten zum größten Teil entfallen. Die Betriebseinnahmen sind aber immer in der tatsächlichen Höhe zu erfassen.

Basispauschalierung

Die Basispauschalierung wurde heuer neuerlich ausgeweitet und attraktiver gestaltet. Beobachter:innen sehen darin eine wichtige Entbürokratisierungsmaßnahme für die betroffenen Unternehmer:innen bzw. Selbstständigen.
Die neuen Umsatzgrenzen und Durchschnittssätze ab 2026 im Überblick:

  • Umsatzgrenze: 420.000 Euro (vorher 2025: 320.000 Euro)
  • Durchschnittssatz (Betriebsausgabenpauschale): 15% (vorher 2025: 13,5%). Darunter fallen laut WKÖ etwa folgende Ausgaben: AfA von Investitionen, Ausgaben für Energiebezüge, Miete, Reparaturen, Telefon, Zinsen, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial, Versicherungen, Werbung, Reisekosten, Kraftfahrzeugkosten usw. Zusätzlich können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden.
  • maximaler Abzugsbetrag: 63.000 Euro

Beim Pauschale handelt es sich um einen Nettowert. Deshalb ist aus dem Betriebsausgabenpauschale keine Umsatzsteuer herauszurechnen: Sprich, 15 % bei der Veranlagung 2026 sind vom Nettoumsatz anzusetzen. Bei Anwendung des umsatzsteuerlichen Bruttosystems ist die bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) sowie die USt-Zahllast als Betriebsausgabe vom Bruttoumsatz abzugsfähig.
Für bestimmte, im Gesetz aufgezählte Einkünfte bzw. Tätigkeiten bleibt der Durchschnittssatz von 6% unverändert.

Tipp: Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maximal pauschal geltend machbaren Vorsteuern (1,8% des Umsatzes) auf 7.560 Euro (für 2026).

  • 2025: 5.760 Euro
  • ab 2026: 7.560 Euro

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Ebenfalls angehoben wurde die Kleinunternehmergrenze. Sie liegt nunmehr bei einem Jahresumsatz von 55.000 Euro (Bruttogrenze). Diese Grenze gilt auch im Bereich der Einkommensteuer für die Kleinstunternehmerpauschalierung. Ein Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% ist für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung im selben Kalenderjahr unschädlich, führt aber dazu, dass die Befreiung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar ist.

Befristete Anhebung des Investitionsfreibetrages

Um die Investitionen der heimischen Unternehmen anzukurbeln und somit dem Wirtschaftswachstum etwas zusätzliche Schubkraft zu geben, wurde der Investitionsfreibetrag befristet vom November 2025 bis Dezember 2026 angehoben. Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde erst 2022 als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Hintergrund: Der Investitionsfreibetrag (IFB) ist eine steuerliche Begünstigung in Österreich, die es Unternehmen ermöglicht, zusätzlich zur regulären Abschreibung (AfA) einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer abnutzbarer Wirtschaftsgüter steuerlich abzusetzen. Er mindert damit den steuerpflichtigen Gewinn und senkt somit die Steuerlast.

Von November 2025 bis Dezember 2026 gelten folgende erhöhte Sätze:

  • klassischer IFB: 20 % statt bisher 10%
  • Öko-IFB: Erhöhung von 15% auf 22% – Anmerkung: Für die Geltendmachung des Öko-IFB sind u.a. folgende Anschaffungen möglich:
    – Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist

    – emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen
    – Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder mit oder ohne E-Antrieb und Fahrradanhänger.
    – Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen (z.B. Solaranlagen)
    – Anlagen zur Speicherung von Strom usw.

Die maximale Bemessungsgrundlage bleibt weiterhin bei 1 Million Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr. Daraus ergeben sich folgende Werte für zusätzlich absetzbare Betriebsausgaben:

  • Beim 20%igen IFB: bis zu 200.000 Euro zusätzliche Betriebsausgaben
  • Beim 22%igen Öko-IFB: bis zu 220.000 Euro zusätzliche Betriebsausgaben

Tipp: Um eine zeitliche Zuordnung der Anschaffungs-/Herstellungskosten zu ermöglichen, ist eine genaue Dokumentation der Investitionen sehr empfehlenswert.

Weitere Änderungen

Stiftungseingangssteuer: Ab 1.1.2026 wird die Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen an inländische Privatstiftungen von 2,5% auf 3,5% erhöht. Zum Hintergrund: Unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung unterliegen grundsätzlich dieser Stiftungseingangssteuer mit einem fixen Steuersatz (Stiftungseingangssteuergesetz). Als Bemessungsgrundlage ist der sogenannte gemeine Wert (im Wesentlichen der Verkehrswert) anzusetzen. Bei Wertpapieren oder Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Kurswert heranzuziehen, wenn ein solcher vorhanden ist. Achtung: Der Steuersatz kann sich z.B. im Zusammenhang mit Auslandsstiftungen oder bei der Verletzung von Offenlegungspflichten gegenüber dem Finanzamt auf 25 % erhöhen. Die Zwischensteuer für Privatstiftungen (z.B. auf Zinserträge und Einkünfte aus Kapitalvermögen) wird von 23% auf 27,5% angehoben.

Steuerfreie Überstunden: Die steuerfreie Begünstigung von Überstunden wird eingeschränkt. Ab 2026 sind nur noch 170 Euro monatlich für max. 15 Überstunden steuerfrei.