Es war einmal, und es war einmal schön“ – dieses der Feder von André Heller entstammende Lied, das in den 1970er-Jahren zu den wohl bekanntesten Liebesliedern der österreichischen Schauspielerin Erika Pluhar zählte, dürfen demnächst alle jene Dienstnehmer:innen anstimmen, die in den vergangenen Jahren ihr Firmen-Elektroauto auch privat nutzen konnten. Anders als bei Benzinern oder Dieselfahrzeugen fiel für Elektroautos kein Sachbezug an, was unter anderem dazu geführt hat, dass E-Autos speziell bei Unternehmen besonders beliebt wurden. Mehr als jeder fünfte 2025 zum Verkehr neu zugelassene Pkw wurde mit einem rein elektrischen Antrieb ausgeliefert. Pkw mit einem E-Antrieb erreichten im Vorjahr einen Marktanteil von 21,3 %, knapp hinter Benzinern (27,9 %) und Pkw mit einem Benzin-Elektro-(Hybrid-)Antrieb, die auf 45,7 % aller neuzugelassenen Fahrzeuge kamen. Der Boom bei E-Autos hat sich auch im heurigen Jahr fortgesetzt. Bei den Neuzulassungen von Jänner bis August überflügelten E-Autos mit einem Marktanteil von 25,2 % erstmals Benziner (24,0%). Nummer 1 bleiben derweil die Benzin-Hybrid-Pkws mit einem Anteil von 37,1%.
Was Wunder also, dass Vater Staat ob seiner klammen Kassen nun der bisherigen Sachbezugsbefreiung für rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge den Todesstoß versetzt. Diese läuft Ende 2026 aus. Ab dem nächsten Jahr ist dann auch bei E-Fahrzeugen ein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen. Für das Jahr 2027 beträgt dieser 0,375 % der Anschaffungskosten (höchstens 180 Euro) monatlich. Im darauffolgenden Jahr, also 2028, erhöht sich der Sachbezugswert auf 0,625 % der Anschaffungskosten, gedeckelt mit 300 Euro monatlich. Bei der Berechnung wird maximal eine Anschaffungskostenbasis von 48.000 Euro berücksichtigt – sprich, kostet das E-Auto mehr, ist das egal. Anmerkung am Rande für alle, die mit dem Terminus technicus „Sachbezug“ nicht so viel anfangen können. Der Sachbezugswert wird bei der Berechnung von Steuer- und Sozialversicherung auf das Bruttogehalt draufgeschlagen und erhöht somit jenen Wert, der für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird.
Übrigens: Die Neuregelung umfasst auch Fahrzeuge, die vor 2027 überlassen wurden, und jene, die von wesentlich am Unternehmen beteiligten Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen genutzt werden. Kleiner Tipp am Rande: Wird das E-Auto für private Fahrten nachweislich weniger als 500 km pro Monat genutzt, so kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Laut Expert:innen ist allerdings noch nicht ganz klar, ob bei E-Autos eine einfache Kilometeraufzeichnung genügt oder ob auch hier ein Fahrtenbuch zu führen ist. Eines ist allerdings schon gewiss: Der neu hinzukommende Sachbezug erhöht die Abgabenlast, womit sich das Nettogehalt der Dienstnehmer:innen bei gleichbleibendem Bruttolohn reduziert. Trotzdem bleiben E-Autos im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor, bei denen der Sachbezug je nach CO₂-Ausstoß bei 1,5 % bis 2 %, max. 720 bis 960 Euro, pro Monat liegt, auch nach der Reform steuerlich günstiger.
Was die Personalkosten bzw. vor allem auch die Lohnnebenkosten betrifft, gibt es ab 2027 aber noch einige andere Änderungen, die manche:r nicht so wohlmeinende Berichterstatter:in als kleine Nadelstiche bezeichnen würde. Das betrifft unter anderem den Sozialversicherungsbereich, in dem die Höchstbeitragsgrundlage über das normale Maß hinaus angehoben wird. Die reguläre Aufwertung oder Valorisierung hätte laut der gesetzlichen Aufwertungszahl von 1,046 eine Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 330 Euro pro Monat erbracht – oder anders ausgedrückt: Die bisherige Höchstbeitragsgrundlage wäre von 6.930 auf 7.260 Euro angehoben worden. Die jüngst beschlossenen gesetzlichen Maßnahmen enthalten aber eine zusätzliche Anhebung um 150 Euro pro Monat, was dazu führt, dass die Höchstbeitragsgrundlage auf 7.410 Euro steigt. Wer nun aber denkt, dass vielleicht im Gegenzug auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst wird, unterliegt einem folgenschweren Irrtum. Diese Grenze, die in der Vergangenheit ebenfalls um die Aufwertungszahl valorisiert wurde, wird heuer – Inflation hin oder her – zum zweiten Mal in Folge auf dem gleichen Stand belassen und liegt 2027 weiterhin bei 551,10 Euro. Dem nicht genug, steigt die pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte von 19,4 % auf 23,0 %. Diese Abgabe fällt an, wenn für eine:n Dienstgeber:in mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind.
Ab 2030 soll – so zumindest die aktuelle gesetzliche Regelung – diese Abgabe wieder auf 21 % gesenkt werden. „Auch Kleinvieh macht Mist“ – frei nach diesem Motto wurde ebenfalls an der seit 2008 bestehenden Reduktion des Dienstnehmerbeitrages zur Arbeitslosenversicherung bei geringeren Einkommen geschraubt. Diese wird nach und nach entfallen. Das geschieht schrittweise, sodass spätestens ab dem Jahr 2032 wieder ein einheitlicher Beitragssatz von 2,95 % für alle Versicherten gilt. Bei bestehenden Dienstverhältnissen wird der Beitrag um 0,5 % pro Jahr ansteigen, bei neuen Dienstverhältnissen steigt der Wert um 1,0 % pro Jahr an. Aus diesem Grund kommen 2027 6 verschiedene Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung zur Anwendung – die Bürokratie lässt grüßen. Während die Reduktion des Dienstnehmerbeitrages zur Arbeitslosenversicherung bei Lehrlingen bestehen bleibt (1,15 %), entfällt sie für ältere Dienstnehmer:innen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind künftig bis zum Regelpensionsalter zu bezahlen. Gleichzeitig entfällt auch die Befreiung vom IESG-Zuschlag für ältere Personen. Zur Erklärung: Der IESG-Zuschlag ist ein gesetzlicher Beitrag, den Arbeitgeber:innen in Österreich zahlen, um den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) zu finanzieren. Und ebendieser geriet zuletzt auf Grund seiner finanziellen Schieflage ins Gerede.
An den Kragen geht es auch der während der Corona-Pandemie eingeführten Telearbeitspauschale, ursprünglich Homeoffice-Pauschale genannt. Bislang war der Betrag von 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag, höchstens jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr, steuerfrei. Damit ist jetzt Schluss – die Regelung läuft mit Ende 2026 aus. Deshalb entfällt auch die Verpflichtung zur Angabe der Telearbeitstage am Jahreslohnzettel. Zahlungen des/der Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Kosten im Zusammenhang mit Telearbeit sind ab 2027 grundsätzlich steuerpflichtig. Einzig die Geltendmachung von ergonomisch geeignetem Mobiliar (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis 300 Euro jährlich als Werbungskosten bleibt bestehen. Diese Abschaffung wird im Normalfall für Apotheken weniger bedeutend sein, sie kann aber bei selbstständigen Nebentätigkeiten oder umfangreichen Verwaltungsarbeiten im privaten Arbeitsbereich relevant werden.
Zum Schluss noch 2 gute Nachrichten: Auch im Jahr 2026 kann eine Mitarbeiterprämie von bis zu 500 Euro – 2025 waren es noch 1.000 Euro – lohnsteuerfrei gewährt werden. Diese Begünstigung gilt für Auszahlungen im Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 31. Dezember 2026 und setzt voraus, dass die Prämie zusätzlich zum bisherigen Entgelt geleistet wird. Eine Nachzahlung (Aufrollung) ist bis spätestens am 15. Februar 2027 möglich. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der Anspruch in einer lohngestaltenden Vorschrift. Die Befreiung betrifft allerdings ausschließlich die Lohnsteuer – Sozialversicherungsbeiträge, BV-Beiträge, DB, DZ und Kommunalsteuer fallen weiterhin an.
Ab 2028 soll es dann zu einer Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds kommen. Dieser wird von 3,7 % auf 2,7 % gesenkt. Die bisherige Ausnahme für Beschäftigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird dann allerdings aufgehoben. Künftig ist dieser Beitrag für alle Altersgruppen gleichermaßen zu entrichten.