Es klingt skurril, doch laut dem aktuellen OGM/APA-Vertrauensindex bringen die Österreicher:innen dem derzeitigen Finanzminister Markus Marterbauer innerhalb der Regierung das größte Vertrauen entgegen. Und das, obwohl er ein Sparpaket schnüren musste, das so ziemlich jede:r Bürger:in in der Alpenrepublik spürt. Andererseits zählte auch der im Vorjahr verstorbene Hannes Androsch, der unter dem legendären Kanzler Bruno Kreisky von 1970 bis 1981 Bundesminister für Finanzen war, zu seiner Zeit zu den beliebtesten Politikern Österreichs. Auch sein Nach-, Nach-, Nachfolger Ferdinand Lacina (BMF von 1986 bis 1995) wurde ob seiner unprätentiösen Art von der Mehrheit der Bevölkerung durchaus geschätzt.
Doch zurück zum eigentlichen Thema, dem wir uns in diesem Beitrag widmen wollen. Es geht um jene Neuerungen, die im Rahmen der sogenannten Budgetbegleitgesetze erst jüngst von der Regierung auf den Weg gebracht wurden und für die/den eine:n oder andere:n durchaus von Relevanz sein könnten. Zur Abwechslung wollen wir diesmal mit den positiven Nachrichten beginnen, auch wenn diese in Summe betrachtet eher kurz ausfallen, was allerdings angesichts der aktuellen Budgetlage nicht verwundern darf.
Die wohl positivste Nachricht ist, zumindest aus Sicht der Unselbständigen, dass es auch heuer wieder möglich ist, den Mitarbeiter:innen eine steuerfreie Prämie auszuzahlen. Diese Möglichkeit einer Bonuszahlung – während der Pandemie als „Corona-Prämie“ und hernach als „Teuerungsprämie“ bekannt – wird um ein weiteres Jahr verlängert. Bis zu 1.000 Euro können Arbeitgeber:innen heuer ihren Mitarbeiter:innen steuerfrei auszahlen. Im Gegensatz zum Vorjahr kann die Prämie nun auch nur an einzelne Mitarbeitende ausgeschüttet werden. Ein sogenanntes „Gruppenmerkmal“, so wie bisher, soll nun für die Steuerfreiheit nicht mehr erforderlich sein. Wenn in der Höhe oder nach Arbeitnehmer:in differenziert wird, sollte diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Zahlt ein:e Unternehmer:in neben der Prämie auch eine Gewinnbeteiligung aus, so sind diese beiden Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von zusammengerechnet 3.000 Euro steuerfrei.
Ebenfalls neu ist die Pflicht zur elektronischen Zustellung von Schreiben des Finanzamtes. Ist der/die Adressat:in eines solchen Schreibens Teilnehmer:in des FinanzOnline-Verfahrens, sprich bei FinanzOnline angemeldet, so soll die Zustellung künftig elektronisch erfolgen. Betroffen von dieser Verpflichtung sind Unternehmer:innen, die Umsatzsteuererklärungen einreichen müssen. Dazu gehören auch Kleinunternehmer:innen, die auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Regelung soll frühestens am 1. September2025 in Kraft treten. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung ist dann nicht mehr möglich.
So weit so gut, doch nun zu jenen Themen, die manch eine:n in Österreich zum Nachdenken anregen werden bzw. sollten – vor allem deshalb, weil nach dem aktuellen Zeitplan die Neuregelungen in puncto Grunderwerbsteuer und Immobilienbesteuerung bereits am 1. Juli 2025 in Kraft treten sollen. Weil es sich in diesem Fall um ziemlich komplexe steuerliche Regelungen handelt, ist es sinnvoll, sich – wenn man davon betroffen ist – mit einem/einer Expert:in, z. B. Steuerberater:in, in Verbindung zu setzen, um eventuelle Maßnahmen zum Steuersparen so rasch wie möglich zu ergreifen.
Die Neuregelungen im Bereich der Grunderwerbsteuer sollen schon am 1. Juli 2025 in Kraft treten. Im Grunde geht es um eine steuerliche Gleichstellung von Asset Deals, dem direkten Kauf von Immobilien, mit sogenannten Share Deals, also dem Kauf von Unternehmensanteilen mit Immobilienbesitz. Die Regelung betrifft in erster Linie Unternehmen, wobei Firmen aus der Immobilienbranche besonders betroffen sind. Sie müssen mit weitreichenden Folgen rechnen.
Bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Umwidmung von Grundstücken kommt es ab 1. Juli 2025 ebenfalls zu Neuerungen, die Geld kosten können.
Bei Gewinnen aus der Umwidmung von Grundstücken (z. B. von Grünland in Bauland) wird die Immobilienertragsteuer erhöht. Die Begründung: Grundstückseigentümer:innen, die durch eine Umwidmung eine Wertsteigerung erfahren, sollen einen zusätzlichen Steuerbeitrag leisten. Künftig wird bei einem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf umgewidmeter Grundstücke ein Umwidmungszuschlag von 30 % erhoben. Dieser Zuschlag bezieht sich auf den Gewinn (nicht den Verkaufspreis) und ist gedeckelt. Je nach Art der Immobilie ergeben sich aus dieser Regelung unterschiedliche hohe Steuern. So steigt etwa bei Neuvermögen die Immobilienertragsteuer von 30 % auf 39 %. Bei Grundstücksveräußerungen, die dem progressiven Einkommensteuersatz (bis zu 55 %) unterliegen, kann die Steuerbelastung noch höher ausfallen, während sie bei Altvermögen von 18 % auf 23,4 % des Veräußerungserlöses steigt.
Bei dieser Regelung gibt es eine Reihe von Ausnahmen. So soll sie Expert:innen zufolge u. a. keine Auswirkung auf Schenkungen haben. Die erhöhte Steuer gilt für Verkäufe ab dem 1. Juli 2025, sofern die Umwidmung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt ist. Für Umwidmungen vor dem 1. Januar 2025 bleibt die bisherige Regelung bestehen. Auch in diesem Fall empfiehlt es sich, eine:n Steuerexpert:in zu befragen.
Weitere Regelungen, die im Rahmen der Budgetbegleitgesetze umgesetzt werden, betreffen vor allem die Jahre ab 2026. Diesen wollen wir – aus Platzgründen – zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenen Artikel widmen.