Wichtige Änderungen bei der Sozialversicherung 2026

Neben den Neuerungen im Steuerrecht gibt es vor allem im Bereich der Sozialversicherung bzw. den Pensionen einige Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Neuregelungen, die Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen betreffen.

Teilpension ab 1. Jänner 2026

Eine der bedeutendsten Neuerungen ist wohl die Einführung der Teilpension ab 1. Jänner 2026. Dieses Modell soll einen flexiblen und gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Die Teilpension erlaubt es älteren Arbeitnehmer:innen, die bereits einen Pensionsanspruch haben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil ihrer Pension zu beziehen. Während der Teilpension werden weiterhin Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen gesammelt, was sich positiv auf die endgültige Pensionshöhe auswirkt. Beantragt wird die Teilpension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in der Regel also bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Anspruchsberechtigt sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Korridorpension: ab 62 Jahren (mit schrittweiser Anhebung auf 63 Jahre)
  • Langzeitversichertenpension: ab 62 Jahren
  • Schwerarbeitspension: ab 60 Jahren
  • reguläre Alterspension: Männer ab 65 Jahren, Frauen je nach Geburtsjahr zwischen 60 und 65 Jahren (schrittweise Angleichung bis 2033)

Wichtig: Am jeweiligen Stichtag muss eine Pflichtversicherung aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Bei Inanspruchnahme der Teilpension muss die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25% und maximal 75% reduziert werden. Eine Zustimmung der Arbeitgeber:innen ist auf jeden Fall notwendig.

Berechnung der Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion. Dabei kommen 3 Modelle zur Anwendung:

Modell 1: 25% Teilpension – Die Arbeitszeit wird um 25–40 % reduziert. Dafür erhält man 25 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.

Modell 2: 50% Teilpension – Bei einer Reduktion der Arbeitszeit um 41–60 % erhalten die Arbeitnehmer:innen 50 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.

Modell 3: 75% TeilpensionMan reduziert die Arbeitszeit um 61–75 % und erhält 75 % der Pensionsleistung zusätzlich zum reduzierten Gehalt.
Die Vorteile einer Teilpension liegen sicher darin, dass die Arbeitnehmer:innen offiziell beschäftigt bleiben und weiter in die Pensionsversicherung einzahlen, wodurch sich die künftige Vollpension erhöht. Das Nettoeinkommen bleibt während der Teilpension trotz Stundenreduktion vergleichsweise hoch.

Wichtig: Die Teilpension ist genauso steuerpflichtig wie das Gehalt bzw. der Lohn. Dabei gilt es zu beachten, dass die pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer nur für die Pension berechnet und die Arbeitgeber:innen die abzuliefernde Lohnsteuer nur für das Gehalt bzw. den Lohn berechnen. Dadurch wird während des Jahres zu wenig Lohnsteuer abgezogen, da nicht berücksichtigt wird, dass die Teilzeitpensionist:innen mehrere bezugsauszahlende Stellen haben. Arbeitnehmer:innen sind deshalb bei Bezug der Teilpension verpflichtet, bis 30. April bzw. bei FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Die endgültige Steuer wird dann auf Basis des gesamten Jahreseinkommens berechnet, und die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer ist nachzuzahlen. Für nähere Informationen zu diesem Thema zahlt sich die Konsultation von Steuerberater:innen auf alle Fälle aus. Sie können auch hinsichtlich möglicherweise anfallender Sonderausgaben, welche die Steuer minimieren können, beratend zur Seite stehen.

Angesichts des Fachkräftemangels, der mitunter auch Apotheker:innen betrifft, ist die Variante der Teilpension auch für Arbeitgeber:innen eine interessante Möglichkeit, um versierte Fachkräfte länger im Unternehmen zu halten.

Änderungen bei der Altersteilzeit

Prinzipiell bietet die Altersteilzeit Unternehmen eine Möglichkeit, die Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer:innen bis zum Pensionsantritt zu verringern und finanzielle Förderungen zu nutzen. Für die Beschäftigten schafft sie außerdem einen gleitenden Übergang in die Pension. Mit Einführung der Teilpension wird die Möglichkeit, eine Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, ab 1.1.2026 schrittweise eingeschränkt. Personen, die auf eine reguläre Pension Anspruch hätten, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Außerdem wird die maximale Bezugsdauer im Lauf der nächsten Jahre sukzessive von 5 auf 3 Jahre reduziert.

  • Ab 2026 sind noch 4,5 Jahre möglich.
  • Ab 2027 sind noch 4 Jahre möglich.
  • Ab 2028 sind es noch 3,5 Jahre.
  • Ab 2029 kann dann nur noch eine Altersteilzeit von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

Eine weitere Änderung betrifft die für den Antritt der Altersteilzeit notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten. Diese werden ab 1.1.2026 bis 31.12.2028 quartalsweise angehoben. Bei einem Vereinbarungsbeginn zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.3.2026 sind 788 Wochen notwendig, im darauffolgenden Quartal erhöht sich die notwendige Beschäftigungszeit um weitere 8 Wochen. In jedem folgenden Quartal erfolgt eine weitere Anhebung um 8 Wochen. Ab dem 1.1.2029 ist dann eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 884 Wochen (in Summe 17 Jahre) notwendig, um eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nehmen zu können.
Zusätzlich tritt ab 1.1.2026 ein Nebenbeschäftigungsverbot in Kraft. Das heißt, dass weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgeber:innen bei ab dem 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt sind. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jene Nebenbeschäftigungen, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem/einer anderen Arbeitgeber:in ausgeübt wurden.

Wichtig: Das Verbot einer Nebenbeschäftigung gilt auch für bereits laufende Altersteilzeiten. In diesem Fall muss eine nunmehr unzulässige Beschäftigung bis 30.6.2026 beendet werden. Eine allfällige Nebenbeschäftigung muss beim zuständigen AMS gemeldet werden. Aus budgetären Gründen wird zudem der staatliche Lohnausgleich für neue Altersteilzeitvereinbarungen in den Jahren 2026 bis 2028 vorübergehend von 90% auf 80 % reduziert.

Sozialversicherungswerte für 2026

Angepasst wurden 2026 auch die Sozialversicherungswerte, wobei die sogenannte Aufwertungszahl mit 1,073 festgelegt wurde. Die Höchstbeitragsgrundlagen liegen nunmehr bei folgenden Beträgen:

Für laufende Bezüge:

  • täglich: 231 Euro nach 215 Euro für das Jahr 2025
  • monatlich: 6.930 Euro; im Jahr 2025 lag der Betrag bei 6.450 Euro

Für Sonderzahlungen:

  • pro Kalenderjahr: 13.860 Euro (2025: 12.900 Euro)

Für freie Dienstnehmer:innen (ohne Sonderzahlungen):

  • monatlich: 8.085 Euro (2025: 7.525 Euro)

Wichtig: Im Gegensatz zu den letzten Jahren wurde die Geringfügigkeitsgrenze heuer nicht angehoben. Sie bleibt unverändert bei 551 Euro monatlich. Dies birgt für manche Arbeitnehmer:innen, aber vor allem für Pensionist:innen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, insofern eine Gefahr in sich, da kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen, die ja auch für geringfügig Beschäftigte gelten, dazu führen können, dass der Grenzwert überschritten und damit die Vollversicherungspflicht ausgelöst wird. Das war bislang kein Problem, da in den vergangenen Jahren sowohl die kollektivvertraglichen Einkommen als auch die Geringfügigkeitsgrenze meist im Einklang mit der Inflation angestiegen sind. Wenn die Grenze überschritten wird, entstehen zusätzliche Beiträge für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Das kann bei Personen, die z.B. auf Grund einer vorzeitigen Pension nur geringfügig dazuverdienen dürfen, zu einem besonderen Problem werden. In solchen Fällen könnte auch der Verlust der Pensionsleistung drohen.
Im nächsten Teil widmen wir uns den wichtigsten steuerlichen Änderungen, die sich 2026 ergeben.