Pflegereform am Weg

Drei Qualifikationsstufen werden künftig als Ausbildungsmöglichkeit für Gesundheits- und Krankenpflege angeboten, wobei im Fokus die Durchlässigkeit der Ausbildungswege stand.
1. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Die Ausbildungsdauer für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege beträgt nach wie vor drei Jahre. Sie wird künftig an Fachhochschulen angesiedelt sein und mit dem Bachelor (FH) für Gesundheits- und Krankenpflege abschließen. Dadurch sind weitere Spezialisierungen und akademische Qualifikationen möglich. Ab dem Jahr 2024 wird die Berufsausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausschließlich im hochschulischen Bereich angesiedelt sein. Darüber hinaus laufen mit dem Jahr 2020 die speziellen Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege sowie in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege aus. Die Wissensinhalte dieser beiden speziellen Grundausbildungen werden mit den Ausbildungsinhalten der Grundausbildung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zusammengeführt.
2. Pflegefachassistenz
Völlig neu ist die Berufsausbildung zur Pflegefachassistenz. Innerhalb von zwei Jahren werden Kompetenzen erlernt, die es ermöglichen, Tätigkeiten des Pflegeprozesses zu übernehmen. Diese Ausbildungen werden an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege angeboten werden, wobei die ersten Lehrgänge in einigen Bundesländern bereits 2017 starten.
3. Pflegeassistenz
An Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege ist durch eine 1-jährige Ausbildung die Qualifikation zur Pflegeassistenz zu erwerben. Das so erworbene Wissen wird für die Basisversorgung in der Pflegepraxis eingesetzt werden können.

Kompetenzen neu abgebildet

Eine weitere Änderung betrifft die Kompetenzbereiche der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. Pflegerische Kernkompetenzen, Kompetenzen bei Notfällen, bei medizinischer Diagnostik und Therapie sowie im multiprofessionellen Team der Gesundheitsberufe und in den Spezialbereichen, wie etwa auf Intensivstationen, lösen die bis dato gebräuchliche Bezeichnung der Tätigkeitsbereiche ab. Die Vorbehalts­­be­reiche bilden Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen ab.

Fort- und Weiterbildung

Der Zusammenhang fundierter Berufsausbildung sowie ­Fort- und Weiterbildung mit qualitativ hochwertiger pflegerische Leistungserbringung ist durch viele Studien belegt. Darüber hinaus ist der kontinuierliche Wissenserwerb wichtig, um den Anforderungen der immer komplexer werdenden Aufgaben informiert begegnen zu können. Diese Fakten veranlassten den Gesetzgeber zu einer weiteren Reform am Sektor Fortbildungsverpflichtung. So sind künftig von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Fortbildungen im Ausmaß von 60 Stunden in fünf Jahren sowie von der Gruppe der Pflegeassistenten und der Pflegefachassistenten 40 Fortbildungsstunden, ebenso in fünf Jahren, nachzuweisen. Die Erfüllung der jeweiligen Fortbildungsverpflichtung ist ein essentieller Punkt zur Qualitätssicherung von Pflegeleistungen, der darüber hinaus ab 1. 1.2018 auch durch den verpflichtenden Eintrag in das ­Berufsregister für alle Gesundheits- und Krankenpflegepersonen transparent wird.
Die Reformpunkte der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sind ein erster wichtiger Ansatz den bereits bestehenden und künftig wachsenden Anforderungen im Gesundheits- und Pflegesystem begegnen zu können. Es wird jedoch von entscheidender Bedeutung sein, die zentralen Aufgaben der Gesundheits- und Krankenpflegepersonen in den Versorgungsprozessen, konkret hinsichtlich Handlungskompetenzen in der Pflegepraxis, weiter auszubauen.