ELGA Der Boiled-Frog-Effekt

Für e-card-Besitzer köchelt es noch nicht so lange, eine mögliche Opt-out-Option (siehe unten) ist möglicherweise ein Sprung in die Freiheit.

Consensus omnium? 2011 fand der Pilotbetrieb für e-Medikation, eine Teilfunktion der elektronischen Gesundheitsakte, in drei Regionen Österreichs statt und führte in weiterer Folge trotz gröbster Bedenken vieler Ärzte zum Beschluss des ELGA-Gesetzes im Nationalrat im Dezember 2012. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde mit der österreichweiten Umsetzung der e-Medikation beauftragt und mit 19.09. sollte sie flächendeckend in Wien eingeführt sein, aber nach Angaben der Wiener Ärztekammer sind nur zwei Drittel der verpflichteten Ordinationen startklar.

ELGA ist aber keinem EGAL: Trotz Förderung (auf Antrag bis Ende November) bleibt ein erheblicher Teil der Kosten (Einstiegskosten und laufender Betrieb) beim teilnehmenden Arzt. Kleinere Ordinationen kämpfen mit dem überproportionalen Aufwand, wie zum Beispiel der Medikamentenaktualisierung über kostenpflichtige Abonnements des Apothekenverbandes, Anschaffung bisher nicht benötigter Hardware bis hin zur Einschulung des Personals. Jedenfalls verzeichnet man einen erhöhten administrativen Aufwand, der beispielsweise in Ordinationen mit kleinen Kassen, wo mitunter monatlich kaum mehr als 10 Rezepte anfallen, ungerechtfertigt erscheint.

Eine Aufklärung ist unabdingbar und erzeugt Widerstand bei Patienten: Mit einer gut sichtbaren Platzierung eines Aushangs in den Räumlichkeiten der Ordination soll laut Betreiber die Aufklärungspflicht ausreichend erfüllt sein. Was ist gut sichtbar? Was ist gut lesbar und was gut verstehbar? Glücklicherweise haben uns Juristen in den vergangenen Jahrzehnten zu einer erhöhten Aufmerksamkeit erzogen, weshalb wir die Ansicht vertreten sollten, dass einzig und allein der Sozialversicherungsträger für die Information und Aufklärung seiner Versicherten zuständig ist!

Opt-out-Varianten: Die Patientin kann über ihren persönlichen ELGA-Zugang (Bürgerkarte oder Handysignatur ist dafür nötig) entweder die gesamte e-Medikationsliste oder eine einzelne Ärztin/einen einzelnen Arzt sperren, aber nicht einzelne Medikamente.Der Arzt kann und soll aber in Einzelfällen (zum Beispiel Psychopharmaka, HIV-Therapeutika etc.) einzelne Verordnungen sperren. In diesem Fall spricht man von einem „situativen Opt-out“, das auch im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geregelt ist. Dieses Medikament scheint dann zwar auf dem Papierrezept und in der Dokumentation der Ärztin bzw. des Arztes auf, nicht aber in der e-Medikationsliste. In Absprache mit dem Patienten lassen sich beliebig viele Medikamente in die Opt-out-Liste verschieben. In der gynäkologischen Praxis könnten das zum Beispiel Arzneimittel zur Kontrazeption, Medikamente zur Behandlung sexuell übertragbarer Erkrankungen und vieles mehr sein.

Der gläserne Patient: Wenn ein so detailliertes und transparentes Gespräch über ELGA zustande kommt – und meiner Ansicht nach schuldet man Patienten diese Information –, wird einem schnell klar, wie weitreichend die Folgen sein können, und es wird vielen Patienten bewusst, dass die Privatsphäre möglicherweise unerwartet stark berührt wird. In der Nutzen-Risiko-Abwägung entscheiden sich viele Patientinnen im Zweifelsfall für ein Ordinations-Opt-out, das jederzeit widerrufbar ist, aber fürs Erste den Menschen Gelegenheit zum Nachdenken gibt – und das finde ich ausgesprochen gut.

Mit kollegialen Grüßen, Dr. Michael Elnekheli

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