Gesundheitsministerium adaptierte Corona-Impfplan erneut

© Parlamentsdirektion / Thomas Topf

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat zu Wochenbeginn einen Erlass an die Länder mit einer Aktualisierung des Covid-19-Impfplans vorgelegt. Es soll einen Vorrang für ältere Menschen und Risikopatienten geben.

Das Gesundheitsministerium gibt den Bundesländern bei ihren Impfkonzepten nun genauere Vorgaben mit dem Ziel, dass der Vorrang für ältere Menschen und Risikopatienten umgesetzt wird. Unter anderem finden sich im Erlass auch Adaptierungen zu AstraZeneca und zu Impfungen nach einer SARS-CoV-2-Infektion. In der Phase 2 wird demnach der Vorrang für Menschen über 65 Jahre und Risikopatienten insofern festgeschrieben, dass andere in diesem Abschnitt vorgesehene Gruppen wie Kontaktpersonen von Schwangeren oder Personal in Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen erst parallel geimpft werden, wenn „allen Personen über 65 Jahren zeitnah eine Impfung angeboten wird“.

Zudem fallen die Einschränkungen zu AstraZeneca gegenüber dem Impfplan von Mitte Februar heraus, nachdem das Nationale Impfgremium (NIG) die Verwendung des Corona-Impfstoffs auch bei über 65-Jährigen empfohlen hat. Und geregelt wird darin auch wie mit Impfungen nach einer Covid-19-Erkrankung umgegangen werden soll: Nach laborgesicherter Covid-19-Infektion wird empfohlen, dass eine Impfung für 6-8 Monate aufgeschoben und dann laut momentanem Kenntnisstand nur eine Dosis verabreicht wird. Kommt es zwischen der ersten und der zweiten Dosis zu einer laborbestätigten SARS-CoV-2-Infektion, soll die zweite Dosis für 6-8 Monate aufgeschoben werden.

Um sicher zu gehen, dass die Impfungen optimal und einheitlich verlaufen, soll nun der neue Erlass zum Impfplan an die Bundesländer gehen. Der Impfplan ist eine verbindliche Leitlinie für die impfenden Stellen in Österreich. Er gibt Anweisung über die Abfolge der Impfungen bis in den Sommer auf Basis der zugesagten Liefermengen und Liefertermine. Zuletzt hatte ihn Anschober Mitte Februar präzisiert. Bei einem Erlass handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, quasi „Dienstanweisungen“, in diesem Fall des Gesundheitsministers an die nachgeordnete Organwalter, in diesem Fall die Landeshauptleute, die in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden sind. Darin ist kraft Weisung eine verbindliche Interpretation von Gesetzen oder Verordnungen oder auch Anordnungen, auf welche konkrete Art und Weise die Vollziehung eines Gesetzes oder einer Verordnung vorgenommen werden soll, enthalten. (red/APA)