Urteil: Spitäler müssen Daten an Patient:innen weitergeben

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In der Frage, ob Spitäler Informationen aus der Krankenakte an Patient:innen herausgeben müssen, gibt es nun eine Entscheidung der Datenschutzbehörde.

Daten von Patient:innen unterliegen laut der Datenschutzbehörde der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Spitäler müssen sie deshalb für Patient:innen einsichtig machen, wie der „Kurier“ berichtete. Der oder die Patient:in habe zwar nicht das Recht, kostenlos den gesamten Krankenakt zu bekommen. Das Recht auf Einsicht relevanter Informationen liege aber vor. Es müsse von jedem Dokument eine Zusammenfassung beziehungsweise ein Faksimile zur Verfügung gestellt werden, worin der komplette Inhalt wiedergegeben wird. „Die Auskunft hat jedenfalls präzise so zu erfolgen, dass die betroffene Person auf Basis dieser Auskunft ihre Rechte auf Löschung, Richtigstellung und gegebenenfalls Widerspruch geltend machen kann“, zitiert der „Kurier“ aus dem Urteilsspruch. Damit solle den Patient:innen die durch die DSGVO erwirkte Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung der Daten zu erwirken. (red/APA)