Verfassungsrichter bremsen Einfluss des Ministeriums in den Kassen

©VfGH/Doris Kucera

Der Verfassungsgerichtshof hat die Reform der Sozialversicherungen weitgehend genehmigt. Aufgehoben wurden allerdings der Kontrolleinfluss durch das Ministerium und die Beitragseinhebung durch die Finanz.

Die Reform der Sozialversicherungen, eines der Prestigeprojekte der VP/FPÖ-Bundesregierung, bleibt bestehen. An den Eckpunkten hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Freitag nicht gerüttelt: Aus 21 Trägern werden fünf, der Hauptverband wird auf einen Dachverband geschrumpft. Die großteils roten Arbeitnehmer werden entmachtet, die Arbeitgeber in den Organen gestärkt. Ab 1. Jänner 2020 ist damit der Weg für die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) frei, in der die neun Gebietskrankenkassen (sowie weitere Betriebskrankenkassen) aufgehen. Den dort Versicherten soll dies gleiche Leistungen für gleiche Beiträge bringen.

Bauern und Unternehmer sind in der neuen Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) zusammengefasst. Dritter Sozialversicherungsträger ist die Versicherungsanstalt für den öffentlichen Dienst, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB). Die Pensionsversicherungsanstalt (PV) bleibt bestehen, ebenso die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), die in punkto Unfälle aber nicht mehr für die Unternehmer zuständig sein wird. Statt mehr als 2.000 Funktionäre sollen es künftig nur noch rund 480 sein. Die Zahl der Verwaltungsgremien schrumpft von 90 auf 50. Der Vorsitz in der ÖGK und der PV wechselt künftig halbjährlich zwischen einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Wirtschaftsseite.

Aufgehoben wurden neben der Sozialversicherungsprüfung durch die Finanzbehörden und Eignungstests für die Funktionäre auch einige Bestimmungen, mit der die staatliche Aufsicht beziehungsweise das Sozialministerium in die Kassen hätte eingreifen können, etwa durch Verschiebung von Beschlüssen. Die geplanten staatlichen Aufsichtsmöglichkeiten in der Sozialversicherung hat der VfGH gekippt, denn die seien „praktisch auf die gesamte Gebarung der Sozialversicherung“ erstreckt worden, was das Maß des Erforderlichen übersteige. Einen verfassungswidrigen Eingriff in die Satzungsautonomie sehen die Höchstrichter in den vorgegebenen Mustergeschäftsordnungen. Ebenfalls nicht gültig ist die Vorgabe, dass sich die Sozialversicherungen den Zielsteuerungsvorgaben des Sozialministeriums unterwerfen müssen. (rüm)