Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wird wieder eingeführt

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Zu Beginn der Pandemie hat die Regierung die Sonderbetreuungszeit eingeführt, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Jetzt gibt es sie wieder.

„Phase 6 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit ist mit Ende des vergangenen Schuljahres ausgelaufen. Da das Infektionsgeschehen aufgrund der kälteren Jahreszeit erwartungsgemäß in den kommenden Monaten wieder intensiver wird, führen wir den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wieder ein“, teilte Arbeits- und Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) am Dienstag mit. Phase 7 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit beginnt rückwirkend ab 5. September 2022 und orientiert sich nun an der Verkehrsbeschränkungsverordnung des Gesundheitsministeriums. „Unterliegen Kinder einem Betretungsverbot, beispielsweise weil sie mit Corona infiziert sind, oder wurde die Schule beziehungsweise der Kindergarten behördlich geschlossen, so haben die Eltern die Möglichkeit für bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen. Wie bisher werden der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bei Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit 100 Prozent der Kosten für die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt“, erklärte Kocher.

Eine Vereinbarungsmöglichkeit der Sonderbetreuungszeit gibt es in Phase 7 nicht mehr, da diese vor allem für den Fall eines Lockdowns zur Anwendung kam. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für die notwendige Betreuung von Schülerinnen und Schülern bis zum Erreichen der Unterstufe, weil diese von Verkehrsbeschränkungen an Schulen erfasst sind. Im Fall einer Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers ab der Unterstufe haben Eltern jedoch – wie bei jeder anderen Krankheit – die Möglichkeit des arbeitsrechtlichen Anspruchs auf Pflegefreistellung. Wird die Schule behördlich geschlossen, besteht der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zum 14. Lebensjahr, sofern es eine Betreuungspflicht gibt. Das gilt ebenso für Menschen mit Behinderung, wenn die Einrichtung behördlich geschlossen ist oder wenn die Betreuung aufgrund einer Verkehrsbeschränkung zu Hause erfolgt. (red)