Verpflichtender Fortbildungsnachweis 2019: Stichtag 1. September

Kurze Innovationszyklen und Technologiesprünge in der Medizin verlangen eine berufsbegleitende Aktualisierung des Wissens und eine kontinuierliche Erweiterung der fachlichen Kompetenz. Mit dem Fortbildungsnachweis bestätigen Ärzte, dass sie ihrer gesetzlichen Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Erstmals und zuletzt wurde die ärztliche Fortbildung zum Stichtag 1.9.2016 überprüft. Davor bestand zwar die Verpflichtung zur Fortbildung, diese war jedoch nicht an eine ärztegesetzliche Nachweispflicht gebunden. Der nächste Stichtag ist der 1.9.2019.

Der Nachweis der Fortbildung erfolgt entweder durch ein zum Stichtag gültiges DFP-Diplom (mind. 250 DFP-Punkte, davon mind. 200 medizinische DFP-Punkte und mind. 85 DFP-Punkte aus Veranstaltungen) oder die Vorlage von Fortbildungsbestätigungen im Umfang von mindestens 150 DFP-Punkten (davon mind. 120 medizinische DFP-Punkte und mind. 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen), absolviert im Zeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2019. Gültig sind alle Einträge auf dem Online-Fortbildungskonto meindfp.at (nachgewiesen durch eine Teilnahmebestätigung) oder Papierbestätigungen über DFP-Punkte (bzw. internationale CME-Punkte oder von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G und H) sowie im Einzelfall zu überprüfende Nachweise anderer Fortbildungen.
Zeit und Nerven spart, wer seine Fortbildungen laufend online oder in Papierform dokumentiert. Ein praktischer Weg ist, ein Online-Fortbildungskonto auf www.meindfp.at zu eröffnen. Dieses wird mit den Registrierungsdaten – ÖÄK-Arztnummer und Eröffnungskennung – aktiviert. Letztere ist über die Österreichische Akademie der Ärzte zu erfragen.

 

 

Wie wird überprüft?

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) prüft zum Stichtag 1.9.2019 flächendeckend, ob die ärztliche Fortbildungsverpflichtung erfüllt wurde. Jeder Arzt, der den Fortbildungsnachweis erfüllen muss, erhält im September/Oktober 2019 ein Schreiben von der Österreichischen Akademie der Ärzte. Je nach Auswertungsergebnis kann es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben oder ein Erinnerungsschreiben handeln. Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die ÖÄK schriftlich zur Nachreichung der Fortbildungen innerhalb der Meldefrist (bis 30.11.2019) auffordern. Die nachgereichten Fortbildungen müssen vor dem 1.9.2019 stattgefunden haben.
Eine Nichterfüllung dieser Forderung zieht die Meldung an den Disziplinar­anwalt der ÖÄK nach sich. Dieser entscheidet, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt, und leitet gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren ein. Die Rechtsgrundlagen ermöglichen grundsätzlich weder vor noch nach dem Stichtag 1.9.2019 einen Ermessensspielraum. Es besteht die Möglichkeit, Gründe, die die Erbringung des Fortbildungsnachweises erschweren, gegenüber dem unabhängigen Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Berufsunterbrechungen von mindestens 6 Monaten durchgehender Dauer beispielsweise können – bei Vorlage entsprechender Bestätigungen – den Fortbildungszeitraum verlängern.

Halbwertszeit des Wissens

In der Medizin machen rasante Entwicklungsschritte und bahnbrechende Erkenntnisse ein permanentes Wissensupdate unabdingbar. Zudem beschleunigt sich mit der Zunahme des Wissens gleichzeitig die Veraltung von vorhandenem Wissen. 1991 wurde in einer Befragung von 289 amerikanischen Internisten untersucht, wie sich deren medizinischer Kenntnisstand mit zunehmendem Abstand zur Facharztprüfung entwickelt hat.1 Es zeigten sich eine zunehmende Veraltung des Wissens und ein Defizit an aktuellem Wissen. Diese Tendenz war besonders ausgeprägt in innovationsintensiven Bereichen der Inneren Medizin. Diese Untersuchung begründete die Annahme, dass die Halbwertzeit von medizinischem Wissen 5 Jahre beträgt.

 

 

Weitere Informationen:
Österreichische Akademie der Ärzte GmbH
Tel.: 01/512 63 83-33
1 Ramsey PG et al., JAMA 1991; 266:1103–07