Zertifizierungen: Nur die halbe Miete!

Österreich ist ein kleines Land und verfügt über eine bemerkenswerte Vielfalt an Ausbildungsangeboten für Medizinprodukteberater. Gibt es dafür überhaupt einen Markt?
Je nach Ausbildungsinstitution variieren die Absolventenzahlen sehr stark und natürlich sagen die Zahlen der Teilnehmer und Absolventen nicht viel darüber aus, ob jemand tatsächlich in diesem Bereich einen Job hat. Andererseits ist anzumerken, dass die Kosten für die Ausbildung in einer Höhe liegen, die den Schluss zulässt, dass nur wirkliche Interessenten auch daran teilnehmen.

Welche Strategie verfolgt die AUSTROMED-Akademie mit ihrem Angebot?
Eine wesentliche Grundlage für den Erfolg jedes Unternehmens bilden seine Mitarbeiter. Investitionen in die Aus- und Fortbildung bilden die Basis für eine langfristig positive Entwicklung. Eines der obersten Ziele der AUSTROMED-Akadmie ist daher die Förderung von qualitativ hochstehenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Mitglieder. Gerade im Gesundheitswesen bedeuten bestens ausgebildete Mitarbeiter nicht nur Kompetenz für das Unternehmen im Kontakt mit dem Kunden, sondern letztlich Sicherheit für Patienten und Anwender.

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Ausbildung?
Dem genannten Sicherheitsaspekt trägt auch das Medizinproduktegesetz Rechnung, indem es an die medizinische und medizintechnische Sachkenntnis und allgemein an den permanent hohen Ausbildungsstand der Medizinprodukteberater besonders hohe Ansprüche normiert. Mangels einer bisher erlassenen Verordnung, die die gesetzlichen Anforderungen an diesen Personenkreis näher definiert, hat AUSTROMED bereits mit dem Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes eigene Vorstellungen dazu entwickelt und die “Akademie” ins Leben gerufen.

Im Vergleich zu den vielen Angeboten am Markt fällt auf, dass Art und Umfang der Kurse sehr unterschiedlich sind. Worauf soll nun ein Interessent besonders achten?
Das Berufsbild des “zertifizierten Medizinprodukteberaters” hat keine rechtliche Grundlage. Mit dem Wort “Zertifizierung” wird den Kandidaten etwas vorgespielt, was danach in der beruflichen Praxis nicht gebraucht wird. Die Ausbildung besteht – geht man nach dem Gesetz – aus zwei Teilen: dem theoretischen Basiswissen aus Medizin und Recht einerseits und dem kontinuierlichen Produktwissen andererseits. Nur wenn beides erfüllt ist, dann sind auch die Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz erfüllt.

Wie kommt nun ein Absolvent zum “Teil 2”, also dem praktischen Wissen?
Auch das ist im Gesetz zu lesen: Die Vertriebsorganisation hat ihre Medizinprodukteberater regelmäßig zu schulen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Dokumentation, das heißt, dass jede Schulung die im Unternehmen durchgeführt wird, auch zu bestätigen und zu dokumentieren ist. Zur Sicherheit des Teilnehmers, aber auch zur Sicherheit des Unternehmens.

Und was sagt nun die Zertifizierung aus?
Genaugenommen nur, dass 50 Prozent des Umfangs – also der theoretische Teil – der Ausbildung zum Medizinprodukteberater erfüllt sind. Viel mehr kann eine allgemeine Schulung nicht abdecken, denn wir haben ein breit gefächertes Produktportfolio – vom Pflaster bis zum Stent. Keine Ausbildung könnte alle Produktfeatures ernsthaft abdecken.

Worauf sollte ein Interessent nun bei der Auswahl der Ausbildungsinstitution besonders achten?
Auf die Glaubwürdigkeit des Anbieters und die Kompetenz der Referenten. Die AUSTROMED-Akademie hat beispielsweise im rechtlichen Bereich Experten, die auch an der Entwicklung des Gesetztes maßgeblich beteiligt waren. Die bringen einen umfassenden Erfahrungshintergrund mit.

Auf einen Blick

Medizinprodukteberater

§ 79.
(1) Wer gewerbs- oder berufsmäßig Medizinprodukte in Verkehr bringt, darf nur solche Personen beauftragen, Fachkreise im Rahmen der Berufsausübung aufzusuchen, um sie über die jeweiligen Medizinprodukte fachlich zu informieren und in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte einzuweisen, die dafür die erforderliche medizinische und medizintechnische Sachkenntnis besitzen (Medizinprodukteberater).
(2) Der Hersteller oder eine von ihm beauftragte Person oder Stelle hat die Medizinprodukteberater regelmäßig zu schulen. Der Hersteller hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über Aufforderung die Sachkenntnis seiner Medizinprodukteberater nachzuweisen.
(3) Eine Tätigkeit als Medizinprodukteberater darf nur ausüben, wer die im Abs. 1 und in einer Verordnung gemäß Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(4) Der Medizinprodukteberater hat Mitteilungen von Angehörigen der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen oder sonstige Risken bei Medizinprodukten schriftlich aufzuzeichnen und an denjenigen, der ihn nach Abs. 1 beauftragt hat, oder dessen Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte schriftlich zu übermitteln.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann, soweit dies im Hinblick auf die korrekte Information der Anwender oder deren Einweisung in die sachgerechte Handhabung geboten erscheint, unter Berücksichtigung der Erfordernisse bestimmter Medizinproduktebereiche oder bestimmter Handelsebenen durch Verordnung nähere Anforderungen an die Sachkenntnis der Medizinprodukteberater festlegen.

Quelle: Medizinproduktegesetz BGBl. Nr. 657/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005; Inkrafttretensdatum 01.01.2006

www.austromed.org