Impfpflicht startet Anfang Februar – das sind die Details

Corona Impfung

Die Regierung präsentierte am Sonntag den überarbeiteten Entwurf für die Impfpflicht. Sie tritt Anfang Februar in Kraft, wobei es eine Eingangsphase ohne Strafen bis Mitte März gibt.

Die Bundesregierung hat am Sonntag den überarbeiteten Gesetzesentwurf für die geplante allgemeine Corona-Impfpflicht präsentiert. Gelten wird sie nun doch erst für Personen ab 18 Jahren. Ausnahmen gibt es für Schwangere und all jene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können sowie für Genesene (sechs Monate). Der Strafrahmen reicht von 600 bis 3.600 Euro. Überraschend ist nun, dass Ausnahmen doch nicht alle Ärzte ausstellen können, sondern nur Amtsärzte, behandelnde Ärzte in Spezialambulanzen und Epidemieärzte. Bundeskanzler Karl Nehammer, Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (beide ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) traten in den Mittagsstunden im Bundeskanzleramt vor die Presse und präsentierten die Details des viel diskutierten Vorhabens. Beschlossen werden soll das Impfpflicht-Gesetz am Donnerstag im Nationalrat. Das Gesetz wurde möglichst flexibel gestaltet und kann per Verordnung angepasst und sogar außer Kraft gesetzt werden.

Die Eckpunkte:

BETROFFENE: Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt (auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums). Auch der Abstand zwischen den Immunisierungen muss per Verordnung festgelegt werden.

AUSNAHMEN: Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren auch Schwangere (für die Dauer der Schwangerschaft) und Personen, bei denen eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Einen entsprechenden Bescheid dürfen fachlich geeignete Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ausstellen und nicht wie ursprünglich geplant auch Hausärzte und Psychiater.

STRAFEN: Wer bei einer Kontrolle keinen Impfstatus hat, muss mit Strafen rechnen. Bei einem „ordentlichen Verfahren“ beträgt das Strafausmaß bis zu 3.600 Euro. Alternativ kann auch ein sogenanntes „abgekürztes Verfahren“ durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen. Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es jedenfalls zur Einleitung eines ordentliches Verfahrens. Jede Person darf maximal vier Mal gestraft werden. Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht – solange das Verfahren noch am Laufen ist. Im Rahmen einer sogenannten „tätigen Reue“ kann man sich aus der Strafe herausimpfen. Strafen gibt es auch für Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen – und zwar in Höhe von bis zu 7.200 Euro.

GÜLTIGKEIT: Die Impfpflicht wird mit 31. Jänner 2024 außer Kraft treten.

Weitere Informationen laut Gesundheitsministerium