"Frau Doktor, Sie sind schwanger!" – Meine Rechte in der Schwangerschaft

Es gibt Menschen, die immer alles unter Kontrolle haben. Sie planen ihr Leben bis ins kleinste Detail. Matura – Studium – Turnus – Facharzt – PHD – Habilitation – Associate Professor – Universitätsprofessor.

Doch eines Tages ist alles anders: Der Schwangerschaftstest ist positiv.

Ein Moment der Freude gefolgt von einem Anflug von Panik. Wie soll es weitergehen? Was werden die Kollegen sagen? Wie und wann soll ich es meiner Chefin beibringen? Darf ich keine Nachtschichten mehr schieben? Bekomme ich viel weniger Geld? Soll ich die Schwangerschaft noch geheim halten? Eine endlose Kette an Fragen…

Der Mutterschutz – eine Errungenschaft seit 1979

schwanger
Das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit von Mutter und Baby in und nach der Schwangerschaft sicherstellen und werdenden Mütter helfen den Spagat zwischen Schwangerschaft und Arbeit zu schlagen. Das Gesetz regelt die Arbeitsplatzsicherung, die Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten und die finanziellen Leistungen.

Daher muss eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber gemeldet werden, damit dieser die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann. Kündigungsschutz besteht ab dem Eintritt der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Wenn du in Karenz gehst, bis vier Wochen nach Ende der Karenz.

Auch während einer Probezeit dürfen werdende Mütter nicht gekündigt werden. Dies würde dem Gleichbehandlungsgesetz widersprechen.

Beschäftigungsverbot – klingt negativ, ist es aber nicht

Hier geht es um Überstunden- und Nachtarbeitsverbote, Beschäftigungsverbot und Ruhemöglichkeiten. Zum Schutz der werdenden Mama und des Babys sind grundsätzlich schwere körperliche Arbeiten verboten.

Natürlich ist auch beim Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie zum Beispiel Strahlen oder mit Patienten mit hoher Infektionsgefahr höchste Achtsamkeit geboten. Das wird besonders die Radiologinnen unter euch betreffen. Auch Arbeiten im Stehen dürfen nur noch bis maximal vier Stunden pro Tag verrichtet werden.

Nachtarbeit (von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), Überstunden und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind bis auf Ausnahmen verboten. Eine der Ausnahmen bildet das Krankenpflegepersonal, das bis 22.00 Uhr arbeiten darf. Das heißt aber nicht, dass dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Trotz Einschränkung oder Änderung der Beschäftigung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen auszuzahlen.

Leider kommt es immer wieder zu Fehlgeburten bei jungen Ärztinnen, die sich in Nachtdiensten überanstrengen. Viele wollen ihre Schwangerschaft erst nach der 12 Woche (der kritischen Phase) bekanntgeben oder haben Angst ihre Nachtzuschläge zu verlieren.

Aber mal ehrlich – deine Gesundheit und die des Babys sind wichtiger!
Daher gilt: Gib die Schwangerschaft sofort der Dienststelle bekannt und überlasse alles andere dem Mutterschutzgesetz.

Schwanger im Turnus,…

…das ist kein Problem. Auch hier greifen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Es werden sowohl die Dienste als auch die Mutterschutzzeit (8 Wochen vor und nach der Geburt) dem Turnus angerechnet. Ein Ansuchen auf Unterbrechung des Turnus ist bei einer Karenz nicht erforderlich.

Und wenn das Baby da ist

Teddybaer im Kinderbett
Was früher undenkbar war, ist heute en vogue. Mama und Papa können sich die Karenz teilen. Zusätzlich dürfen sich die Eltern bei einem Wechsel der Betreuung einen Monat überlappen. Der Nachteil dabei ist, dass sich die Gesamtdauer um einen Monat verkürzt.

Informiert euch am besten bei der Arbeiterkammer.

 

 

Ich wünsche von Herzen alles Gute,
Katharina Schlaffer

 

Quellen und zum Weiterlesen: