Corona-Verordnung ist da! Niedergelassene Ärzte dürfen impfen

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Das Gesundheitsministerium hat die lang erwartete Verordnung für Corona-Impfungen durch niedergelassene Ärzte veröffentlicht. Damit dürfen ab sofort Menschen über 80 geimpft werden, ab 1. Februar auch Über-65-Jährige.

Das Gesundheitsministerium hat nun eine Verordnung erlassen, die den Impfablauf der Corona- Schutzimpfung und die Vergütung für die Impfungen im niedergelassenen Bereich regelt. Geregelt wird in der Verordnung auch das Honorar: Der zuständige Krankenversicherungsträger muss für die erste Teilimpfung 25, für die zweite 20 Euro an den Arzt überweisen. Die Impfung ist zunächst für Menschen „ab Vollendung des 80. Lebensjahres“ und „Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten vorgesehen“, heißt es im Verordnungstext. Ab 1. Februar kommen „Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres“ und „Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören“, dazu. Weiters sind ab 1. Februar „Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben“ sowie „Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben“ umfasst. „Es ist mir persönlich sehr wichtig, dass Menschen, die auf eine 24 Stunden Betreuung angewiesen sind, deren Angehörige, sowie ihre Betreuerinnen und Betreuer selbst, möglichst rasch geimpft werden. Denn hier ist der Impfschutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt besonders wichtig. Das stellen wir jetzt durch diese Verordnung sicher“, sagte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne).

Die Verordnung regelt auch, dass Impfungen „auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen verimpft werden kann“. In diesem Fall habe die „Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen“. Die Verordnung tritt am Donnerstag in Kraft und ist – zunächst zumindest – bis 30. September begrenzt. „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind für die Corona-Schutzimpfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Erstens gibt es durch sie einen niederschwelligen Zugang, zweitens genießen Ärztinnen und Ärzte, die ihre Patientinnen und Patienten am besten kennen, ein hohes Maß an Vertrauen. Zudem können sie allenfalls bestehende Risiken sehr gut einschätzen. Natürlich ist es selbstverständlich, dass der Aufwand, der mit der Verabreichung der Impfung verbunden ist, auch adäquat abgegolten wird. Ich bedanke mich hier auch bei der Ärztekammer für die gute Gesprächsbasis in den Verhandlungen“, erklärte Anschober. (red)