Regierung will Apothekengesetz ändern

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Gesundheitsminister Johannes Rauch will Änderungen im Apothekengesetz, die nicht nur auf Zustimmung in der Branche stoßen dürften.

Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hat dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zum Apothekengesetz vorgelegt, das ein Zuweisungsverbot für Verschreibungen von Medikamenten festlegt und die freie Apothekenwahl explizit gesetzlich verankert. Hintergrund der geplanten Regelung ist, dass die Einführung des e-Rezeptes zu einer Vereinfachung der Weiterleitung von ärztlichen Rezepten geführt habe, heißt es aus dem Ministerium. Außerdem möchte man mit der Novelle eine Konkretisierung im Arzneimittelgesetz erreichen, die öffentlichen Apotheken die Einrichtung von Abholfächern beziehungsweise Abholstationen ermöglicht.

Wie das Gesundheitsministerium ausführt, habe sich in der Praxis gezeigt, dass Vereinbarungen zur Zuweisung von Verschreibungen getroffen beziehungsweise ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden, teilt die Parlamentskorrespondenz mit. Zudem werden laut dem Gesundheitsressort gehäuft Geschäftsmodelle entwickelt, die im wirtschaftlichen Interesse ärztliche Verschreibungen verschiedener Personen sammeln und an bestimmte Apotheken weiterleiten beziehungsweise übermitteln. In den Erläuterungen zum Gesetzestext wird angemerkt, dass für die Regelung des Zuweisungsverbots bewusst ein generelles Verbot mit Ausnahmen und damit ein breiter Ansatz gewählt werden soll. Damit will man allfällige künftige Modelle, insbesondere zwischen den beteiligten Berufsgruppen, erfassen und somit den raschen technischen (Weiter-)Entwicklungen gerecht werden. Ein Verstoß gegen die neuen Bestimmungen soll eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Mit der geplanten Anpassung des Arzneimittelgesetzes soll parallel öffentlichen Apotheken die rechtliche Möglichkeit gegeben werden, Abholfächer beziehungsweise Abholstationen zur Hinterlegung von rezeptfreien Arzneimitteln für Letztverbraucher:innen einzurichten. Dazu soll eine begriffliche Konkretisierung vorgenommen werden, wonach die „Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ sowohl die Versendung als auch die Hinterlegung umfasst. Weiters wird festgelegt, dass die Einrichtungen zur Hinterlegung von Humanarzneispezialitäten unmittelbar an die jeweilige Apotheke anzuschließen haben und für sie als Teile der Apothekenbetriebsanlage die entsprechenden Genehmigungs- und Überprüfungspflichten gelten sollen. (red)