Aricept® wird generisch – Ein Statement der Österreichischen Alzheimer Gesellschaft zu möglichen Konsequenzen

In Österreich sowie in anderen Ländern wird ein stadienabhängiges Erstattungsschema für Antidementivaverordnungen praktiziert. Die Erstverordnung und Therapiekontrolle erfolgt durch FachärztInnen für Neurologie und/oder Psychiatrie. Anfang des kommenden Jahres wird Aricept® (Donepezil) generisch und könnte bei Zuordnung in die Grüne Box des Erstattungskodex als bewilligungsfreies Medikament definiert werden. Eine solche Entwicklung wird beispielgebend für alle anderen Antidementiva sein, deren Patente auslaufen.
Die Österreichische Alzheimer Gesellschaft unterstützt einen möglichst frühen und einfachen Zugang zur Antidementivatherapie, warnt aber gleichzeitig davor, dass Acetylcholinesterasehemmer und alle anderen zur Verfügung stehenden antidementiven Therapieformen außerhalb der bisher evidenzbasierten Indikationsstellungen und Kautelen eingesetzt werden. Die Österreichische Alzheimer Gesellschaft hat mehrfach in Konsensus-Statements, zuletzt im Jahr 20101, darauf hingewiesen, dass

1) die Diagnose einer Alzheimer-Krankheit mit hoher Spezifität und Sensitivität gestellt werden kann,
2) die obligatorischen diagnostischen Schritte strukturiert und sequenziell erfolgen müssen und
3) fachärztliche Kompetenz erforderlich ist.

Auch der klinische Verlauf einer demenziellen Erkrankung erfordert stadienspezifische diagnostische und therapeutische Interventionen, weshalb auch im Krankheitsverlauf eine fachärztliche Konsultation und Therapiekontrolle erforderlich ist.
Idealerweise erfolgt die Betreuung von Alzheimer-PatientInnen in einem multi – diszipli nären Ansatz, der sowohl FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie als auch AllgemeinmedizinerInnen einbezieht. Im Sinne der optimalen Versorgung von PatientInnen mit Demenz spricht die Österreichische Alzheimer Gesellschaft im Lichte sich möglicherweise ändernder Verordnungsrichtlinien für Antidementiva folgende Empfehlungen aus:

1) Die Diagnose, Differenzialdiagnose und die Therapieeinleitung einer demenziellen Erkrankung muss weiterhin ausschließlich über den/die Facharzt/- ärztin für Neurologie und/oder Psychiatrie erfolgen.
2) Wie bisher besteht die Notwendigkeit der Feststellung von Therapierespons von Cholinesterasehemmern unabhän gig von ihrer Boxenzuordnung nach Erstverordnung mittels strukturierter fachärztlicher Unter – suchung bei gleichzeitigem Einsatz systematischer Testverfahren wie Mini Mental State Examination. Erst nach fachärztlicher Feststellung des Therapierespons ist die uneingeschränkte weitere Ver ordnung zu unterstützen.

1 Neuropsychiatrie 2010; 24(2):67–87)