Wie in Teil I und Teil II dargestellt, sind weder der Umfang noch die Intensität oder der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung stattzufinden hat, gesetzlich definiert. Das lässt auf der einen Seite den für die Behandlung von Patienten notwendigen Gestaltungsspielraum – führt auf der anderen Seite aber nicht zu der gewünschten Rechtssicherheit und Klarheit für die betroffenen Ärzte.
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