Update zum assistierten Suizid

Am 29.9.2023 fand der 5. Steirische AHOP-Fortbildungstag statt, organisiert von Bettina Fiedler, BScN MSc, Marina Krenn, MSc, und Angelika Siegl, MSc. Ein umfassendes Programm mit pflegepraktischen Themen wie die Verantwortung der Pflegepersonen bei Stammzellen-, Strahlen- oder Chemotherapie, dem medizinischen Bereich „Sport so wichtig wie ein Medikament“, aber auch psychosozialen Themen wie „Die Welt der Pflege steht Kopf“, Spiritualität, ethische Dilemmata in der Onkologie oder „Das Team –stark oder doch fragil“ wurden angeboten.

Assistierter Suizid

Ein weiterer Vortrag, der die Aufmerksamkeit der Teilnehmenden geweckt hat, war das Update zum assistierten Suizid von FÄ Dr.in Daniela Jahn-Kuch von der universitären palliativmedizinischen Einrichtung vom LKH-Universitätsklinikum Graz. Erkenntnisse vom Vorjahr wurden aufgefrischt und neue gewonnen.

Seit dem 1.1.2022 haben schwerkranke, entscheidungsfähige Erwachsene in Österreich die Möglichkeit, Suizidassistenz in Anspruch zu nehmen. Das Sterbeverfügungsgesetz (§ 78 StGB – Mitwirkung an der Selbsttötung) regelt, unter welchen Umständen Sterbewillige in Österreich straffrei Suizidassistenz in Anspruch nehmen dürfen.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sterbeverfügung:

  • Eine unheilbare, zum Tod führende Erkrankung oder eine schwere, dauerhafte Erkrankung mit anhaltenden Symptomen, mit dauerhafter Beeinträchtigung, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen und einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen
  • Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit
  • Aufklärung durch zwei Ärzt:innen (eine:r mit palliativmedizinischer Qualifikation)
  • Reflexionsfrist von 12 bzw. verkürzt 2 Wochen

Danach kann die Sterbeverfügung durch eine:n Notar:in oder die Patientenvertretung ausgestellt werden. Damit besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres das Präparat Natrium-Pentobarbital in letaler Dosierung und eine antiemetische Begleitmedikation in einer gelisteten Apotheke abzuholen. Ein Präparat darf nur von einer öffentlichen Apotheke an die/den Sterbewillige:n oder eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Person ausgegeben werden.

Bedeutung für die Praxis: Bezogen auf den assistierten Suizid ist unter Hilfeleistung jede Handlung zu verstehen, die für den Erfolg der Selbsttötung kausal ist oder die Herbeiführung des Todes durch die sterbewillige Person auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert. Die lebensbeendende Maßnahme muss jedoch die sterbewillige Person selbst durchführen. Das heißt, die betroffene Person nimmt selbst das Glas und trinkt, verabreicht sich das Medikament selbst über die PEG- oder NG-Sonde oder schiebt selbst den Regler bei einer angeschlossenen Infusion nach oben. Die Assistenz leistet Hilfe beim Abholen des Präparates von der Apotheke, beim Legen von venösem Zugang oder Magensonde, bei der Zubereitung und Bereitstellung des jeweiligen Präparates.

Nicht als Assistenz oder Hilfeleistung wird das ärztliche Aufklärungsgespräch oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung gesehen. Auch ein psychischer Beistand oder die Informationsgabe über die Möglichkeiten der Errichtung einer Verfügung ist keine Assistenz laut Gesetzgeber.

Steiermark erhält neues Team

Das Team der steirischen Länderkontaktpersonen hat sich neuformiert und ist bereits in Planung für den nächsten Fortbildungstag am 20.9.2024. Neben Bettina Fiedler, BScN MSc, DGKP im Bereich Palliative Care, wird Marlene Fitzek, BScN MA MSc, DGKP und APN im Bereich Onkologie, neu als Länderkontaktperson für die Steiermark vertreten sein.