Registrierkassenpflicht trifft auch Apotheken

Lang wurde darüber diskutiert, lange wurde auf den entsprechenden Erlass zur Registrierkassenpflicht gewartet. Jetzt ist er da, und er betrifft neben Gas­tronomen, Taxifahrern und Landwirten unter anderem auch Gesundheitsberufe: Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ärzte – und auch Apotheker. Sie alle müssen – wenn sie mehr als 15.000 Euro Jahresumsatz haben und davon 7.500 bar einnehmen – eine elektronische Registrierkasse, ein Kassensystem oder sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Bisher waren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 150.000 Euro von der verpflichtenden Einzelaufzeichnung ausgenommen. Ab 1. Jänner 2017 ist die Registrierkasse außerdem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen. „Der Erlass sieht unbürokratische Regelungen für die betroffenen Betriebe vor, zudem ist unter anderem eine Übergangsphase betreffend finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht im ersten Halbjahr 2016 festgelegt“, heißt es aus dem Finanzministerium. Nach der Begutachtungszeit seien noch Nachbesserungen im Sinne der Wirtschaft gemacht und alle offenen technischen Fragen gemeinsam geklärt worden. „Mit der Registrierkassenpflicht sollen Schwarzumsätze und Abgabenverkürzungen bekämpft werden, um so faire Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsfreundlichen Wirtschaftsstandort für die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer zu schaffen“, schreibt Finanzminister Hans Jörg Schelling im Erlass. Für Apotheken gilt dabei, dass die Rezeptgebühr als durchlaufender Posten zu betrachten ist. Durchlaufende Posten sind nach § 4 Abs. 3 UStG 1994 Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und die nicht zum Entgelt gehören. „Werden Belege mittels Registrierkasse ausgestellt, müssen diese den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Diese durchlaufenden Posten sind als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null-%-Umsatz) und ab 1. Jänner 2017 zu signieren.“

Der Weg der Geschäftsvorfälle in den Büchern und Aufzeichnungen soll – ausgehend von der Ersterfassung und Aufzeichnung beziehungsweise über die Summen der erfassten Beträge im Rahmen der Losungsermittlung im Kassensystem durch entsprechende Buchung auf den Konten bis zur Bilanz/GuV-Erfassung in den Aufzeichnungen – „verfolgbar und auch progressiv und retrograd nachvollziehbar und überprüfbar sein“, heißt es im Erlass des Ministeriums, der im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2 im Detail nachlesbar ist. Apotheken können die Registrierkassenpflicht mit ihren Warenwirtschaftssystemen koppeln, die in den meisten Fällen auch schon darauf ausgelegt sind. „Die Software stellt schon jetzt entsprechend digitale Belege aus. Die ab 2017 geforderte digitale Signatur werden wir mittels Software­update im Laufe des kommenden Jahres kostenlos implementieren“, sagt DI Robert Rohrer, Geschäftsleiter der Firma Apotronik Datenservice GmbH – einer Tochter der Kwizda Pharmahandel GmbH. Ähnliches hört man von den anderen großen Anbietern von Warenwirtschaftssystemen für Apotheken, der Herba-Chemosan-Tochter Sanodat und der zum Apotheker-Verlag gehörenden AVS. „Der Großteil der Apotheker hat bereits 2012, als es eine entsprechende Richtlinie für die Systeme gab, aus drei möglichen Varianten jene gewählt, die die nun geforderten Modelle bereits ermöglicht“, sagt Mag. Wolfgang Trattner aus der Wirtschaftsabteilung des Apothekerverbandes. Der Verband habe auch schon bisher den Apotheken empfohlen, Kunden Belege auszuhändigen – künftig sei das Pflicht. Kosten dürften lediglich auf jene Apotheken zukommen, die auch noch die Hardware umrüsten müssen und etwa Lesegeräte anschaffen. Das sei aber nicht sehr teuer, sagt Rohrer. Verwunderung herrscht bei allen Beobachtern darüber, dass die Apotheken überhaupt explizit in der Registrierkassenverordnung erwähnt sind. Im Finanzministerium will man das nicht kommentieren und verweist auf die generelle Regelung, die Barumsätze betreffe.