EFSA-Health-Claims: Transparenz auf der Packung

Hinkünftig dürfen Hersteller von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) nur noch jene Aussagen zu ihren Produkten tätigen, die den tatsächlichen Wirkungen der Inhaltsstoffe entsprechen. Diese sind in der positiven Claims-Liste der Europäischen Kommission gelistet, bewertet durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; http://ec.europa.eu/nuhclaims/). ApothekerInnen sind also bei der ernährungsmedizinischen Beratung und Abgabe dieser NEM stets auf der sicheren Seite. Für NEM mit (pflanzlichen) Inhaltsstoffen, deren Claims noch nicht von der EFSA bewertet wurden, gilt, dass alle gesundheitsbezogenen Aussagen bis zur abschließenden Bewertung weiterverwendet werden dürfen, sofern sie wissenschaftlich nachweisbar und nicht irreführend sind. Es ist zu erwarten, dass es bei einigen Produkten Änderungen geben wird, auf die sich ApothekerInnen einstellen müssen. Soweit die Fakten aus dem ersten Teil der EFSA-Health-Claims-Serie aus der Ausgabe 17/2012 der Apotheker Krone. Aber wie sieht es hinkünftig mit der Bewerbung von NEM aus?


Was auf der Packung (nicht) stehen soll

Die Aufmachung und Kennzeichnung von Lebensmitteln im Allgemeinen sowie die Werbung hierfür sind klar geregelt. Die wichtigsten Verbote und Gebote fasst Dr. Maria-Luise Plank, Rechtsanwältin bei Gillhofer Plank Rechtsanwälte, wie folgt zusammen:

  • Verständlichkeit der positiven Wirkung für den durchschnittlichen Verbraucher; keine Irreführung
  • keine visuellen Ablenkungen oder Verdeckungen; Mindestschrifthöhe 1,2 mm (Referenz: „x“)
  • keine negative Beurteilung der Sicherheit/physiologischen Eignung anderer Lebensmittel
  • keine (implizite) Bezugnahme auf eine Zutat, die im Endprodukt nicht mehr vorhanden ist
  • keine Ermutigung zum übermäßigen Verzehr
  • keine Vermittlung eines Bedarfs an zusätzlicher Nährstoffzufuhr trotz ausgewogener Ernährung
  • keine Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden
  • keine Bezugnahme auf drohende Veränderung von Körperfunktionen beim Verbraucher
  • keine Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme
  • UND für ApothekerInnen wichtig: Kein Verweis auf Empfehlungen von (praktizierenden) einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe (u. a. Apotheker) und von Vereinigungen. (Anm.: Das Wiedergeben von Statements anderer Meinungsbildner oder „öffentlicher“ Personen, z. B. Schifahrer, Gesundheitspädagogen oder im Fall von neurokur® von Dr. Vera Russwurm, ist zulässig.)

Darüber hinaus gelten für das Inverkehrbringen von NEM zusätzliche Voraussetzungen: Anzugeben sind die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen und Informationen zur Menge sowie zum Verzehrmuster. Es muss jedenfalls eine signifikante Mindestdosierung (Richtwert: 15 % der Tagesdosis) eingehalten werden, damit die Nährstoffe auch ihre positive Wirkung erzielen können. Stellt der übermäßige Verzehr eine Gesundheitsgefahr dar, muss bei diesen Produkten ein Warnhinweis angebracht sein. Die wichtigsten weiteren Pflichthinweise auf die ApothekerInnen ihre KundInnen hinweisen sollten, sind:

  • Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrmenge darf nicht überschritten werden.
  • NEM sind kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung.
  • Gegebenenfalls einen Hinweis an Personen richten, die den Verzehr des NEM vermeiden sollten.
  • NEM müssen außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern gelagert werden.

Was Werbung künftig darf

Welche Formulierungen bzw. Fantasiebezeichnungen bei Produktnamen und Werbeslogans für NEM zulässig sind, wurde nicht genau definiert. Gemeinhin gilt: Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, der Bogen darf aber auch nicht überspannt werden. Mit einigen Slogans und Produktnamen beschäftigen sich seit geraumer Zeit auch die Obersten Gerichte (vor allem in Deutschland). „So kamen die Gerichte zu dem Entschluss, dass das Verschweigen von Inhalten, das Publizieren von für den Werbenden günstigen Teilergebnissen einer medizinischen Studie (ohne Angabe des primären Studienziels und dessen Ergebnisse) sowie das direkte Vergleichen zweier Studienergebnisse (ohne Beweis der Vergleichbarkeit der Studien und deren Ergebnisse) nicht zulässig ist“, schildert Dr. Plank. Der „Praxistest“ in den kommenden Monaten wird jedenfalls für spannende Diskussionen sorgen.

 

 

 

1. Quellen: „Nahrungsergänzungsmittel, Botanicals & Co“, Veranstaltung des Institute for International
Research (IIR), 6.–7. 9. 2012, Wien
2. http://www.efsa.europa.eu/de/topics/topic/nutrition.htm; Stand: 03. 10. 2012