Ärzteanstellung in Praxen schon ab Oktober – das sind die Details

Steinhart und Biach präsentierten Einigung in Alpbach. (c) Ärztekammer

Die Ärztekammer und der Hauptverband der Sozialversicherung haben sich rascher als gedacht auf die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten geeinigt. Im Oktober soll die Vereinbarung in Kraft treten.

 

Wie bereits zuletzt schon für den Herbst angekündigt – RELATUS berichtete – haben Ärzte und Krankenkassen ein lange diskutiertes Thema nun abgearbeitet und nun rascher als erwartet die Einigung verkündet. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gremien soll es ab 1. Oktober die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten durch Ärzte in Kassenpraxen geben, gaben Ärztekammer-Vizepräsident und Obmann der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte, Johannes Steinhart und Hauptverbandchef Alexander Biach bekannt. Für beide ein “Meilenstein in der Versorgung.”

Für Biach ist der Vertrag ein “dritter wesentlicher Baustein” für die Sicherung der kassenärztlichen Versorgung nach der Vereinbarung über die Finanzierung der Lehrpraxen und den Gesamtvertrag zu den Primärversorgungseinheiten. Künftig gibt es die Möglichkeit für Fachärzte und für Allgemeinmediziner innerhalb eines ärztlichen Faches Ärzte anzustellen. Auch in Gruppenpraxen und in Primärversorgungseinheiten sind solche Anstellungen erlaubt. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bestehenden Stellenplans des jeweiligen Bundeslandes. Die Anstellung eines Arztes durch einen Vertragsarzt kann unbefristet oder befristet sein.

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt im Rahmen des Vertrages des Kassenarztes, der einen Kollegen anstellt. Für die Ausweitung der Leistungen und damit verbundene verlängerte Öffnungszeiten der Arztpraxis mit mehr versorgten Patienten wird vonseiten der Krankenkassen für die Abrechnung entsprechend vorgesorgt, wie Biach erklärte. Der Kassenarzt, der einen Kollegen anstellt, muss weiterhin maßgeblich in der Praxis tätig sein. Für eine Einzelordination ist maximal eine Anstellung im Rahmen einer Vollzeitäquivalenz möglich, in Gruppenpraxen maximal zwei Vollzeitstellen, in Primärversorgungseinheiten kann es auch darüber hinaus gehen. Steinhart und Biach betonten, dass damit auch der Einstieg in die Arbeit als Kassenarzt erleichtert werden soll. “Die Angst vor einer selbstständigen Tätigkeit wird kleiner, wenn man sie erlebt”, erklärte Steinhart. Auch für Ärzte, die keinen Vollzeit-Job haben wollen, könne die Anstellung in einer Arztpraxis eine gute Variante werden. (red)