Gesundheitsministerium nennt Details zum Nachweis von Zutrittstests

(c) Lead Horizon

Ab Montag werden die Corona-Maßnahmen gelockert. Helfen sollen dabei vielfältige Testmöglichkeiten. Das Gesundheitsministerium gab bekannt, wie die Tests ablaufen sollen.

Alle jene negativen Ergebnisse von PCR- oder Antigen-Tests, die im Rahmen von behördlichen Settings und damit von medizinischen Fachkräften durchgeführt wurden, zählen als Zutrittstests. Dazu gehören laut Ministerium folgende Bereiche:

  • Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden
  • Apotheken
  • Betriebe, aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
  • Testungen in Alten- und Pflegeheimen: aber nur dann, wenn die Tests durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
  • Testungen durch sonstige Gesundheitsberufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, wie zB. ärztlich Anordnung.

Die folgenden Gesundheitsberufe sind im Rahmen der Berufsgesetze berechtigt, die Tests durchzuführen:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Biomedizinische Analytikerinnen und Analytiker
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger nach ärztlicher Anordnung
  • Sanitäterinnen und Sanitäter im Kontext einer Pandemie bzw. in Einrichtungen, in denen sie ihren Beruf ausüben dürfen (Blaulichtorganisationen)
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht dürfen auch Turnusärzte und Medizinstudierende sowie teils auch ohne Aufsicht weitere Gesundheitsberufe (wie Laborassistentinnen und Laboraassistenten) Abstriche nehmen.

Selbsttests (etwa zuhause im Wohnzimmer durchgeführt) können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat. Auch Ergebnisse von Schultests zählen nicht als Zutrittstests. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit SARS-CoV-2 infiziert waren und mittlerweile wieder genesen sind (sie müssen aber dennoch – z.B. beim Frisör – eine FFP2-Maske tragen). Nachgewiesen werden kann dies etwa durch ein ärztliches Attest oder ein positives PCR-Testergebnis aus dem entsprechenden Zeitraum. Alternativ kann auch ein positiver Test auf neutralisierende Antikörper (gültig sechs Monate ab Testzeitpunkt) vorleget werden. (red)