In dieser Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob bzw. inwieweit ein niedergelassener Augenarzt einen bestimmten Optiker empfehlen darf. Das Werbeverbot nach der WerbeVO 2014 kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen.
Melden Sie sich bitte hier kostenlos und unverbindlich an, um den Inhalt vollständig einzusehen und weitere Services von www.medmedia.at zu nutzen.
Zur Anmeldung