In der Straßenverkehrsordnung ist im § 58 eine allgemeine Vorschrift über das Lenken von Kfz zu finden. Hier steht: „Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs.1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.“
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