Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 wurde das BVergG 2018 umfassend novelliert. Die meisten Änderungen gelten seit 1. März 2026. Ziel der Novelle ist primär, EU-rechtlich gebotene Vorgaben ins nationale Recht umzusetzen sowie Anpassungen vorzunehmen, die durch die Rechtsprechung in Österreich entwickelt und somit ohnehin bereits in der Praxis maßgeblich sind. Zusätzlich finden sich darin Anpassungen im Bereich nachhaltiger und strategischer Beschaffung.
Warum ist die Novelle für die Medizinprodukte-Branche besonders relevant?
Im österreichischen Gesundheitswesen entfällt der Großteil der beschafften Medizinprodukte auf öffentliche Auftraggeber, für die das BVergG 2018 somit unmittelbar anwendbar ist. Auch inhaltlich beziehen sich viele Anpassungen auf unmittelbar relevante Aspekte, die in der Folge beschrieben werden.
Stärkt die Novelle eine Abkehr vom Billigstbieterprinzip?
Die Neuerungen stellen klarer heraus, dass der Zuschlag grundsätzlich dem technisch und wirtschaftlich besten Angebot zu erteilen ist. Für Medizinprodukte ist das bedeutsam, denn je stärker Produkte durch Qualität, Versorgungssicherheit, Service oder klinische Anwendung differenziert sind, desto eher darf nicht rein der Preis als Zuschlagskriterium herangezogen werden.
Welche Rolle spielen Qualität und Total Cost of Ownership?
Erstmals wurde der Begriff der „Lebenszykluskosten“ oder Total Cost of Ownership explizit im BVergG 2018 verankert. Dies entspricht auch einer langjährigen Forderung der AUSTROMED. Für die Branche ist das eine Chance, weil der tatsächliche wirtschaftliche Nutzen eines Medizinprodukts häufig nicht im Einkaufspreis liegt, sondern in der Gesamtkostenwirkung über die volle Produktlebenszeit. Wer diese Effekte belegen kann, verbessert seine Position im Vergabeverfahren.
Was bedeutet Nachhaltigkeit konkret für Medizinprodukte?
Die Novelle nimmt auch erstmals den Begriff der „Nachhaltigkeit“ zusätzlich zur Umweltgerechtigkeit explizit in das BVergG 2018 auf. Auftraggeber haben demnach nachhaltige, ökologische, soziale, innovationsbezogene oder KMU-fördernde Aspekte zu berücksichtigen. Für Medizinprodukte kann dies etwa Verpackung, Logistik, Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Wiederaufbereitbarkeit, Lebensdauer, Abfallvermeidung, Lieferkettenresilienz oder lokale oder europäische Wertschöpfung betreffen. Die entsprechenden Kriterien müssen aber weiterhin sachlich und nicht diskriminierend festgelegt werden.
Was ändert sich im Hinblick auf die Schwellenwerte?
Im Unterschwellenbereich wurden die für Österreich gültigen Schwellenwerte dauerhaft angehoben und die bisherige Schwellenwerteverordnung wurde in das Dauerrecht übernommen. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im klassischen Bereich ist die Direktvergabe nunmehr bis zu einem Auftragswert von EUR 144.000 zulässig. Dieser Wert wurde nicht statisch festgelegt, sondern orientiert sich am EU-Schwellenwert, somit an der Abgrenzung von Ober- und Unterschwellenbereich. Begründet wird diese Anhebung – es ist auch eine im EU-Vergleich sehr hohe Grenze – mit dem Ziel, durch vermehrte Anwendung der Direktvergabe Bürokratie und Transaktionskosten zu senken. Gleichzeitig müssen Auftraggeber bei Direktvergaben über EUR 50.000 versuchen, zumindest drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte einzuholen, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Dies soll sicherstellen, dass trotz eines weniger aufwendigen Verfahrens die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für den Auftraggeber gewahrt bleibt.
Was ändert sich bei Rahmenvereinbarungen?
Rahmenvereinbarungen sind für Medizinprodukte besonders relevant, weil öffentliche Auftraggeber im Gesundheitswesen häufig langfristige Bezugsmöglichkeiten, etwa bei Verbrauchsmaterial, über solche Modelle abdecken. Die Novelle setzt hier um, was die Rechtsprechung grundsätzlich bereits festhielt. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung wird wie ein – „echter“ – Zuschlag behandelt. Insofern gelten auch die Regelungen für die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung – diese hat beim Abschluss sowie bei einem Abruf im Falle einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Parteien zu erfolgen. Es ist jedoch bei der Mitteilung über den Abruf keine Stillhaltefrist einzuhalten. Bei einem Abruf aus einer Rahmenvereinbarung mit einer Partei hat aus Effizienzgründen keine Mitteilung zu erfolgen, da ohnehin nur von diesem einen Rahmenvertragspartner abgerufen werden kann. Relevant sind auch die Übergangsregelungen für Rahmenvereinbarungen. Hier ist vorgesehen, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich bleibt.
Welche Neuerungen gibt es im Bereich der Eignungsnachweise?
Die Novelle bringt eine gewisse Flexibilisierung beim Zeitpunkt des Nachweises der Eignung. Die Eignung kann nunmehr auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ende der Teilnahme- oder Angebotsfrist nachgewiesen werden. Unverändert bleibt aber, dass die Eignung zu den geforderten Zeitpunkten vorliegen muss, bloß die Nachweisführung wird flexibilisiert. Relevanz kann das zum Beispiel für das Datum der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer Verbandsregisterauskunft haben. Diese Regelung betrifft nicht den Nachweis der Befugnis, wo die Vorgaben unverändert bleiben. Ebenso stellt die Flexibilisierung nur eine Kann-Bestimmung für den Auftraggeber dar und kann dieser auch andere – strengere – Regelungen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Nachweises festlegen. Bieter haben sich daher umso genauer mit den konkreten Vorgaben in Vergabeverfahren auseinanderzusetzen.
Wurden die Anliegen der MedizinprodukteBranche aufgegriffen?
Teilweise. AUSTROMED hat im Begutachtungsverfahren insbesondere die stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten begrüßt, das sind bereits langjährige Forderungen. Diese Stoßrichtung findet sich im endgültigen Gesetz wieder. Nicht übernommen wurden Forderungen nach konkreten Mindestgewichtungen in Prozent für Qualität oder nach gesetzlich fixierten Mindestabnahmemengen bei Rahmenvereinbarungen. Insgesamt ist jedoch zu erkennen, dass die Novelle weiter das Bestbieterprinzip stärkt und in einzelnen Bereichen für mehr Klarheit durch die Aufnahme von durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in das Gesetz schafft.
Stehen weitere Änderungen bevor?
Ja. Derzeit befinden sich die europäischen Vergaberichtlinien, auf denen das BVergG 2018 basiert, in umfangreicher Überarbeitung. Unter anderem sollen Vorkehrungen zur Stärkung der Beschaffung von europäischen Anbietern sowie eine weitere Fokussierung auf Aspekte der Nachhaltigkeit darin vorgesehen werden. Ebenfalls wurde bereits diskutiert, ob vom System der Richtlinie abgegangen werden sollte und eine direkt anwendbare Verordnung etabliert werden könnte.