Rubrik: Alles was Recht ist

  • Gesetzliche Neuerungen für Gesundheitsberufe

    In der zweiten Hälfte des Jahres 2016 sowie mit ­Anfang 2017 kam es zu zahlreichen gesetzlichen Neuerungen für Angehörige der Gesundheitsberufe.

    Die Kompetenzbereiche des gehobenen Dienstes wurden insbesondere im Bereich der „Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie“ (frühere Bezeichnung, ­„mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich“) bedeutend erweitert.

    Die neuen sogenannten Pflegeassistenzberufe unterteilen sich in die Pflegeassistenz und die Pflegefachassistenz.

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  • Die nichtdeutschsprachige Patientin

    14,6% der österreichischen Gesamtbevölkerung haben keine österreichische Staatsbürgerschaft, 18,3% wurden im Ausland geboren, und 21% haben einen so genannten ­Migrationshintergrund (Stand 1. 1. 2016).

    Jährlich besuchen rund 13 Millionen TouristInnen aus dem nichtdeutschsprachigen Ausland Österreich, und aus Kosten- oder Qualitätsgründen ist Österreich darüber hinaus Zielland von MedizintouristInnen, um die teilweise auch aktiv geworben wird.

    Die Angehörigen der Gesundheitsberufe sind daher regelmäßig mit PatientInnen konfrontiert, die nicht oder nur gebrochen Deutsch sprechen oder aufgrund ihrer kulturellen und/oder religiösen Prägung nicht an die Paradigmen der westlichen Medizin angepasst sind.

    Die vorliegende Falldarstellung soll verdeutlichen, welche Herausforderungen sich bei der ­Behandlung von nicht deutschsprachigen PatientInnen aus rechtlicher Sicht ergeben können.

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  • Zulässigkeit von Internetwerbung

    Grundsätzlich gibt es für Ärzte kein allgemeines Werbeverbot.

    Jedoch sind bei jeder Werbung (gleichgültig, ob durch Einschaltungen in Medien oder Internet oder Betreiben einer eigenen Website) die standesrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

    Für die Errichtung einer Website müssen neben den standesrechtlichen Vorgaben auch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes sowie des Mediengesetzes eingehalten werden.

     

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  • Die Patientenverfügung

    Mit einer Patientenverfügung (PatV) können Patienten bestimmte Behandlungsmethoden für einen Zeitpunkt ausschließen, zu dem sie nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig sind.

    Zu unterscheiden ist zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung (PatV).

    Eine verbindliche PatV setzt die Einhaltung der im PatVG genannten Form- und Inhalts­erfordernisse voraus. Sofern eine verbindliche Patientenverfügung nicht widerrufen wird, hat sie fünf Jahre lang Geltung. Verliert der Patient in diesen fünf Jahren seine Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht, so muss eine verbindliche PatV erneuert werden.

    Eine beachtliche PatV liegt vor, wenn nicht alle Formerfordernisse erfüllt werden, die für die Errichtung einer verbindlichen PatV notwendig sind, oder wenn trotz Einhaltung dieser Form­vorschriften die PatV vom Patienten ausdrücklich als „beachtliche PatV“ benannt wird.

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  • Dokumentationspflicht

    Sowohl aus den jeweiligen Krankenanstalten-Gesetzen als auch aus dem Ärztegesetz ergibt sich die Verpflichtung zur umfassenden Dokumentation.

    Jede Dokumentation gilt als Urkunde und hat im Falle eines Gerichtsverfahrens Beweisfunktion.

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  • Die ärztliche Aufklärungspflicht

    Die ärztliche Aufklärungspflicht gehört zu den am meisten diskutierten Berufspflichten der Ärzte.

    Umfang, Intensität und der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung stattzufinden hat, sind nicht gesetzlich definiert.

    Risikoaufklärung: Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann der Patient nur dann in eine Behandlung einwilligen, wenn er über die Risiken der Behandlung informiert ist.

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  • Haftungsgrundlagen für Ärzte: Wer haftet wofür?

    Als neuen Service für unsere Leser bieten wir ab dieser Ausgabe der klinik die Rubrik „Alles was Recht ist!“.

    Die Rechtsanwältin Dr. Monika Ploier wird anhand von Fallbeispielen die rechtliche Verantwortung von Ärzten kurz und verständlich besprechen.

    Im ersten Teil unserer Serie „Alles was Recht ist!“: ein Überblick über die für Ärzte geltenden Allgemeinen Haftungsgrundlagen.

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