Rechtliche Aspekte der Dermatochirurgie


Dermatochirurgie – allgemein

Gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes dürfen Fachärzte nur in ihrem Fachgebiet tätig werden. Die nähere Umschreibung des Faches obliegt der Österreichischen Ärztekammer in der Verordnung über Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse (veröffentlicht unter www.aerztekammer.at). Diese Verordnung ist 1 : 1 die Grundlage für die Rasterzeugnisse. Dort sind die dem Fach zugeordneten operativen Eingriffe angeführt.
Jeder Dermatologe ist berechtigt, diese Eingriffe durchzuführen; die individuelle Fertigkeit sollte aber jeder Facharzt – vor allem im Haftungsfall – gesondert nachweisen; d. h., jeder Dermatologe sollte Dermatochirurgie nur dann machen, wenn er die Eingriffe erlernt und sich darin auch fortgebildet hat; dokumentierte individuelle Operationskataloge sind dabei hilfreich.
Zentral für alle Operationen ist, dass sie Eingriffe in die Integrität des menschlichen Körpers darstellen und nur zulässig sind, wenn der Patient darin einwilligt. Eine Einwilligung ist allerdings nur nach entsprechender Aufklärung zulässig. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich erfolgen und sollte standardmäßig in den Ablauf in der Ordination oder der Krankenanstalt mit eingeplant werden. Eine schriftliche Einwilligung zur Operation ist nicht notwendig, allerdings aus Haftungsgründen ratsam. Formblätter mit vorformulierten Erläuterungen können verwendet werden, sind aber alleine nicht ausreichend; eine mündliche Erklärung des Eingriffes ist zusätzlich notwendig.

Ästhetische Dermatochirurgie

2012 wurde ein neues Gesetz für ästhetische Operationen beschlossen, das aus Gründen der Patientensicherheit die Anforderungen an ästhetische Operationen generell erhöht hat (Bundesgesetz betreffend Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, ÄsthOpG). Es tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Abgrenzung Operation – Behandlung

Gemäß dieses Gesetzes gilt es, Operationen von ästhetischen Behandlungen abzugrenzen, da die Bedingungen für Operationen strenger sind als für Behandlungen. Operationen sind „operativ-chirurgische Behandlungen zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation“. Behandlungen werden als Maßnahmen „mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden wie insbesondere mittels Arzneimitteln und minimalinvasiver Methoden“ definiert. Nach dem Gesetz ist also „operativ-chirurgisch“ von „minimalinvasiv“ abzugrenzen.
Der Gesetzgeber hat bei der Beschlussfassung des Gesetzes einige Beispiele angeführt. So sind Lipofilling, Liposuktion, Körperstraffung, Facelift, ablative Lasertherapie etc. Operationen, während Anwendungen von Arzneimitteln wie insbesondere Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen) als minimalinvasive Behandlungen definiert werden.

Abgrenzung indiziert – nicht indiziert

Eine Indikation ist nach dem neuen Gesetz „ein auf aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Grund, eine ästhetische Behandlung oder Operation durchzuführen. Sie liegt vor, wenn die ästhetische Behandlung oder Operation unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des Patienten nach objektiven Kriterien notwendig ist, um

  • Lebensgefahr oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Patienten abzuwenden oder
  • einen anatomischen oder funktionellen Krankheitszustand zu beseitigen und die Gefahr oder der Krankheitszustand nicht auf eine gelindere für den Patienten zumutbare Weise abgewendet oder beseitigt werden kann.“

Auch hier hat der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung einige Klarstellungen getroffen: Eine Indikation ist jedenfalls gegeben, wenn die Krankenkasse die Kosten trägt; allerdings ist das nur ein Indiz und nicht abschließend. Zudem ist eine Indikation immer bei unmittelbarem Zusammenhang mit medizinisch-wissenschaftlich definierten angeborenen, gravierenden Missbildungen, Fehlbildungen oder Anomalien sowie bei entstellenden Missbildungen, Verletzungen oder Narbenbildung nach Unfällen, Tumoroperationen oder Brandverletzungen gegeben.
Die Feststellung, ob eine Indikation vorliegt oder nicht, obliegt gemäß diesem Gesetz dem operierenden Arzt. Hier ist dringend zu raten, die Gründe für die Indikation bei strittigen Eingriffen gut zu dokumentieren.

Dermatologisch-ästhetische Eingriffe

Dermatologen dürfen auch in der ästhetischen Chirurgie nur jene Eingriffe durchführen, welche von ihrem Fach umfasst sind. Welche das konkret sind, soll bis zum 1. Jänner 2013 feststehen. Unstrittig sind folgende Eingriffe dem Fach Dermatologie zugeordnet:

  • Eigenfetttransfer
  • Brauenkorrektur
  • Fettabsaugung (Liposuktion)
  • Haartransplantation
  • Oberarmstraffung (Brachioplastik)
  • Oberschenkelstraffung (Dermo­lipektomie)
  • Entfernung von Xanthelasmen (chirurgisch und mit ablativem Laser)

Auch die Aufklärung wurde gemäß der aktuellen Judikatur verschärft. So ist u. a. zusätzlich zur intensiveren normalen Aufklärung auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte. Zusätzlich ist über im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten aufzuklären. Ein Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
Die Aufklärung ist schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren. Zwischen Aufklärung und Einwilligung müssen 14 Tage liegen. Die Einwilligung des Patienten muss datiert und mit der Unterschrift des Patienten und des behandelnden Arztes versehen sein; eine Kopie der unterfertigten schriftlichen ärztlichen Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen ist dem Patienten auszuhändigen (Original bleibt beim Arzt). Die Operation darf erst nach dem Tag des Vorliegens der Einwilligung durchgeführt werde.

Sonstige Auflagen

Ästhetische Operationen bei Personen unter 16 Jahren sind unzulässig, zwischen 16 und 18 Jahren ausschließlich mit vorheriger Konsultation eines klinischen Psychologen oder Facharztes für Psychiatrie zulässig. Der Operateur hat eine Fotodokumentation über den Status vor dem geplanten Eingriff und das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs anzulegen. Weiters ist der Patient zu informieren, dass die Behandlungskosten nicht von der Sozialversicherung getragen werden.
Dem Patienten ist ein schriftlicher Kostenplan auszuhändigen, sofern die Kosten über ca. 1.600 Euro liegen bzw. der Patient es verlangt. Zudem muss dem Patienten ein OP-Pass ausgehändigt werden; ein Muster wird von der Ärztekammer bis Jänner 2013 publiziert werden.
Beim Marketing ist nur mehr die Anführung „ästhetische Chirurgie“ erlaubt; andere Zusätze, wie z. B. Beauty-OP, sind unzulässig und disziplinarrechtlich zu verfolgen. Weiters unzulässig sind z. B. Werbung mit Preisausschreiben, Spiele, Verlosungen oder vergleichbare Verfahren.
Bei der Verwendung von Fotografien, die mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden, sind diese als verändert und nicht der Realität entsprechend zu kennzeichnen. Vorher-nachher-Bilder sind hingegen zulässig, ebenso der Hinweis auf wissensc
haftliche Qualifikationen.

Zusammenfassung

Dermatologen dürfen chirurgische Eingriffe im Rahmen ihres Fachgebietes durchführen. Das Fachgebiet der Dermatologie in Österreich wird durch die Ärztekammer durch die zu erlernenden Eingriffe in der Facharztausbildung definiert. Grundsätzlich gelten für Dermatologen dieselben Grundsätze für Operationen hinsichtlich Aufklärung und Einwilligung, wie für alle anderen chirurgisch tätigen Ärzte.
Mit dem Bundesgesetz über ästhetische Operationen wurden die Anforderungen an die ästhetische Dermatochirurgie noch verschärft; Dermatologen dürfen in ihrem Fachgebiet ästhetische Operationen durchführen. Bei jedem Eingriff ist zuerst zu prüfen, ob es sich um eine Operation oder „nur“ um eine ästhetische Behandlung handelt; des Weiteren ist zu fragen, ob eine medizinisch-wissenschaftliche Indikation vorliegt, wobei in letzter Konsequenz der Indikationsbegriff ein eher weiter ist und die Feststellung der Indikation dem Dermatologen obliegt; diese ist aber gut zu dokumentieren.